Landwirtschaftliche Alterssicherung; Beantragung eines Beitragszuschusses

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Zuschuss zum Beitrag zur Landwirtschaftlichen Alterskasse erhalten.

Für kleinere landwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe, aber auch für junge Unternehmen in der Startphase können die Beiträge zur Alterskasse eine finanzielle Belastung sein. Hier kann Ihnen der Beitragszuschuss der Alterskasse helfen.

Der Beitragszuschuss senkt

  • Ihre Beiträge als Landwirtin oder Landwirt,
  • die von Ehepartnerinnen oder -partnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder -partnern
  • sowie die von Familienangehörigen, die in Ihrem Betrieb hauptberuflich arbeiten, ohne dass dadurch die spätere Rente verringert wird.

Sie müssen den Zuschuss beantragen. Um den Zuschuss zu erhalten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Antragsberechtigt sind

  • Landwirtinnen und Landwirte sowie
  • deren Ehepartnerinnen und Ehepartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

Grundlage für den Anspruch auf Beitragszuschuss sind

  • das Jahreseinkommen der Landwirtinnen oder Landwirte und
  • das Jahreseinkommen deren nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehepartnerinnen oder partnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder -partnern.

Die Höhe des Beitragszuschusses hängt ab von

  • der Höhe des zu zahlenden Beitrags und
  • dem ermittelten Jahreseinkommen.

Bis zu einem Jahreseinkommen von 30 Prozent der Bezugsgröße in der Sozialversicherung des jeweiligen Jahres beträgt der Zuschuss 60 Prozent des Beitrags. Danach sinkt der Beitragszuschuss abhängig vom Jahreseinkommen linear.

Das land- und forstwirtschaftliche Arbeitseinkommen ist dem zuletzt vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheid zu entnehmen.

Das gilt,

  • wenn ein Einkommensteuerbescheid für eines der letzten 4 Kalenderjahre erlassen wurde

 bei Betrieben, deren

  • steuerrechtlicher Gewinn entsprechend den Vorgaben für Buch führende Unternehmen ermittelt wird oder
  • deren Gewinn von der zuständigen Finanzbehörde geschätzt wird.

Ansonsten wird das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft aus dem sogenannten Wirtschaftswert Ihres Betriebs abgeleitet. Diese Berechnung nimmt die Landwirtschaftliche Alterskasse für Sie vor.

Der Beitragszuschuss endet, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Einkommensänderungen müssen Sie deshalb immer sofort melden.

Voraussetzungen

Für Sie besteht Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse als Landwirt oder Ehegatte eines Landwirts. Hierüber haben Sie einen Bescheid erhalten.

Sie können auf Antrag einen Beitragszuschuss für Ihren Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige erhalten, wenn:

  • Ihr jährliches Einkommen 60 Prozent der Bezugsgröße in der Sozialversicherung des jeweiligen Jahres nicht übersteigt.
    • Das jährliche Einkommen berechnet sich aus:
      • dem Jahreseinkommen der Landwirtinnen oder Landwirte und
      • dem Jahreseinkommen der nicht dauernd von ihnen getrennt lebenden Ehepartnerinnen oder -partnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder -partnern.
    • Das Einkommen wird den Ehepartnerinnen oder -partnern zur Hälfte zugerechnet. Das Gleiche gilt für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
    • Insgesamt darf das Einkommen in einer Ehe das Doppelte des oben genannten Grenzwertes nicht übersteigen.
    • Berücksichtigt werden alle einkommensteuerrechtlichen Einkunftsarten sowie Erwerbsersatzeinkommen wie beispielsweise Renten oder Krankengeld.

Fristen

Der Beitragszuschuss beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, wenn Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen.

Wenn Sie den Antrag später stellen, beginnt der Beitragszuschuss frühestens ab dem Kalendermonat, in dem Sie den Antrag stellen.

Bei Feststellung der Versicherungspflicht für die Vergangenheit beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über diese Versicherungspflicht.

Kosten

Für die Antragsbearbeitung werden keine Gebühren erhoben.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Gegen den Beitragszuschussbescheid kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Beitragszuschussjüngster Einkommensteuerbescheid aus den letzten 4 Kalenderjahren oderschriftlicher Nachweis über das im vorletzten Kalenderjahr erzielte Einkommen. Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie gegebenenfalls dem Antragsformular entnehmen. bei Antragsstellung durch andere Personen: Vollmacht oderBeschluss des Gerichts
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Beitragszuschussjüngster Einkommensteuerbescheid aus den letzten 4 Kalenderjahren oderschriftlicher Nachweis über das im vorletzten Kalenderjahr erzielte Einkommen. Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie gegebenenfalls dem Antragsformular entnehmen. bei Antragsstellung durch andere Personen: Vollmacht oderBeschluss des Gerichts
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Beitragszuschussjüngster Einkommensteuerbescheid aus den letzten 4 Kalenderjahren oderschriftlicher Nachweis über das im vorletzten Kalenderjahr erzielte Einkommen. Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie gegebenenfalls dem Antragsformular entnehmen. bei Antragsstellung durch andere Personen: Vollmacht oderBeschluss des Gerichts
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Beitragszuschussjüngster Einkommensteuerbescheid aus den letzten 4 Kalenderjahren oderschriftlicher Nachweis über das im vorletzten Kalenderjahr erzielte Einkommen. Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie gegebenenfalls dem Antragsformular entnehmen. bei Antragsstellung durch andere Personen: Vollmacht oderBeschluss des Gerichts

Online Verfahren

Weiterführende Links

Stand

11.02.2024, 07:02 Uhr

Redaktionell verantwortlich

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