Umsatzsteuer; Beantragung einer Bescheinigung für berufsbildende Einrichtungen und sonstige Unterrichtsleistungen
Wenn Sie eine berufsbildende Einrichtung betreiben und Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen, können Sie bei der für Sie zuständigen Bezirksregierung für Umsatzsteuerzwecke eine Bescheinigung beantragen.
Diese Bescheinigung ist dem Finanzamt vorzulegen und führt in der Regel zur Befreiung von der Umsatzsteuer für die unmittelbar dem Bildungszweck dienenden Leistungen.
Die Befreiungswirkung kann auch auf die für Ihre Einrichtung tätigen freiberuflichen Dozentinnen und Dozenten ausgedehnt werden.
Voraussetzungen
Die Erteilung der Bescheinigung setzt voraus, dass Sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten. Die konkrete Feststellung, für welche Umsatzsteuerfestsetzungen eine für zurückliegende Zeiträume erteilte Bescheinigung bzw. deren Aufhebung von Bedeutung ist, trifft das im Einzelfall zuständige Finanzamt.
Kosten
Rechtsgrundlagen
-
§ 4 Nr. 21 Buchst. a bb) Umsatzsteuergesetz (UStG)
Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen -
§ 4 Nr. 21 Buchst. a bb) Umsatzsteuergesetz (UStG)
Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen -
§ 4 Nr. 21 Buchst. a bb) Umsatzsteuergesetz (UStG)
Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für sonstige Unterrichtsleistungen gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
- Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausbildungsmaßnahme/Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf einen Beruf gem. UStG (Pflegefachfrau/Pflegefachmann)
Verwandte Leistungen
Stand
19.02.2025, 12:02 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)