Studium an einer Hochschule; Beantragung der Hochschulzulassung oder Voranmeldung

In Studiengängen, in denen Zulassungsbeschränkungen („numerus clausus“) bestehen, setzt die Immatrikulation eine Zulassung voraus. Bei zulassungsfreien Studiengängen kann eine Voranmeldung erforderlich sein.

Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen ist eine Zulassung Voraussetzung für die Immatrikulation. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen

  • bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie – jeweils Staatsexamen). Der Zulassungsantrag ist für das erste Fachsemester von Deutschen und Deutschen Gleichgestellte an die Stiftung für Hochschulzulassung zu richten (http://www.hochschulstart.de/).
  • örtlich, d. h. an der einzelnen Hochschule zulassungsbeschränkten Studiengängen. Der Zulassungsantrag muss bei Studiengängen innerhalb des Dialogorientierten Serviceverfahrens (DoSV) über das Webportal der jeweiligen Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung für Hochschulzulassung eingehen. Bei Studiengängen außerhalb des DoSV ist der Zulassungsantrag an die jeweilige Hochschule zu richten.

Voraussetzungen

An einem Zulassungsverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für ein Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für ein Wintersemester bis zum 15. Juli die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Zulassungsverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

Fristen

Bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen muss der Zulassungsantrag

  • für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
  • für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,

bei der Stiftung für Hochschulzulassung eingegangen sein (Ausschlussfristen).

 

Bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb der DoSV muss der Zulassungsantrag für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Studiengängen innerhalb des DoSV muss der Zulassungsantrag über das Webportal der jeweiligen Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung für Hochschulzulassung bis zum Ablauf dieser Fristen eingegangen sein.

 

Die Hochschulen können durch Satzung für Studiengänge, die nicht zulassungsbeschränkt sind, Voranmeldefristen für Bewerberinnen und Bewerber festlegen. Dabei kann vorgesehen werden, dass bei Versäumnis der Voranmeldefrist die Immatrikulation für den betreffenden Studiengang versagt wird, es sei denn, dass die Bewerberin oder der Bewerber diese Frist ohne Verschulden versäumt hat.

Kosten

Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor) und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt (Master), sind grundsätzlich abgabenfrei.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei der Studienberatung und sonstigen zuständigen Stelle (Zulassungs-, Immatrikulations-, Studentenamt u.ä.) der jeweiligen Hochschule.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

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Stand

02.03.2026, 11:03 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)

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