Elektromobilität; Beantragung einer Förderung für Ladeinfrastruktur in Bayern

Der Freistaat fördert Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern.

Zweck

Elektrofahrzeuge leisten einen wichtigen Beitrag zur Senkung der CO2-Emissionen und damit zur Erreichung der Klimaschutzziele sowie zur Reduzierung lokaler Schadstoff- und Lärmemissionen. Vor diesem Hintergrund unterstützt die Bayerische Staatsregierung den Markthochlauf der Elektromobilität durch Förderung einer systematisch angelegten, flächendeckenden und nachfrageorientierten Ladeinfrastruktur. Dies gilt sowohl für öffentlich zugängliche als auch für nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur. Elektromobilität soll allen Bevölkerungsschichten und Unternehmen ermöglicht werden.

Gegenstand

Neubau und/oder die Modernisierung von Ladepunkten für die Elektromobilität in sämtlichen Anwendungsbereichen

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind sowohl natürliche als auch juristische Personen. Dazu gehören Privatpersonen ebenso wie Gebietskörperschaften und kommunale Verwaltungsgemeinschaften. Darüber hinaus können Unternehmen unabhängig von einem in- oder ausländischen Mehrheitsbesitz, Forschungseinrichtungen, freiberuflich Tätige sowie Vereine, Verbände und Stiftungen eine Förderung beantragen.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind Kosten gemäß Art. 36a Abs. 3 AGVO, die mit der Beschaffung, dem Aufbau und der Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur entstehen.

Die Kosten von verbundenen Unternehmen sind nur dann zuwendungsfähig, wenn diese nach wettbewerblichen Kriterien zu wirtschaftlichen Bedingungen beauftragt wurden. Die Umsatzsteuer ist nur zuwendungsfähig, soweit keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. 

Zuwendungsfähig sind nur Kosten, die innerhalb des Projektzeitraums angefallen und durch entsprechende Rechnungen belegbar sind. Der gültige Projektzeitraum wird im jeweiligen Zuwendungsbescheid definiert.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Die Zuwendungshöhe richtet sich nach dem jeweiligen Förderaufruf. Sie kann pauschal, prozentual nach tatsächlich angefallenen Kosten oder als Kombination aus prozentualer Zuwendung mit einer maximalen Obergrenze definiert werden.

  • Eine prozentuale Zuwendung für Ladepunkte oder Netzanschluss liegt bei maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. 
  • Eine pauschale Zuwendung bzw. maximale Obergrenze pro Ladepunkt ist von der maximalen Ladeleistung abhängig. 

Ergänzend kann eine Zuwendung für den nötigen Netzanschluss zur Versorgung der Ladepunkte gewährt werden. Je nach Förderaufruf und Fördergegenstand können weitere Positionen als zusätzlicher Bonus definiert werden, beispielsweise innovative Ladekonzepte oder Zusatzkriterien zur Steigerung der Ladeattraktivität. Derartige Kriterien können die prozentuale Obergrenze der Zuwendung um bis zu 10 Prozentpunkte erhöhen.

Voraussetzungen

Mit den jeweiligen Förderaufrufen werden die Anforderungen an die zu fördernden Ladepunkte, z.B. durch Anforderungen an den Ladeort, an Ober- bzw. Untergrenzen für die Ladeleistung der Ladeeinrichtungen oder die Anzahl der zu fördernden Ladepunkte, weiter konkretisiert.

Ausschlusskriterien:

Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden oder worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden und zuwendungsfähigen Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten, z. B. Beauftragung des Netzanschlusses oder Bestellung der Ladeeinrichtung (Ladepunkte).

Nicht zuwendungsfähig sind Ladepunkte, zu deren Aufbau Antragssteller vertraglich bzw. rechtlich verpflichtet sind, oder die aus vertraglichen, rechtlichen oder organisatorischen Gründen von den Antragsstellern nicht umgesetzt werden dürfen oder können.


Fristen

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Unterlagen

Weiterführende Links

Stand

04.03.2026, 15:03 Uhr

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