Immissionsschutz; Anzeige der endgültigen Stilllegung einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage
Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage endgültig stilllegen? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage endgültig stilllegen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.
Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die für Sie zuständige Behörde anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.
Voraussetzungen
Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage endgültig stilllegen.
Fristen
Die endgültige Stilllegung der Anlage müssen Sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats anzeigen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige -
Erforderliche Unterlage/n
Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige -
Erforderliche Unterlage/n
Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige -
Erforderliche Unterlage/n
Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige
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Stand
20.01.2026, 17:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (siehe BayernPortal)