Immissionsschutz; Anzeige einer emissionsrelevanten Änderung bei einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage
Sie möchten eine emissionsrelevante Änderung an einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage durchführen? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Wenn Sie eine emissionsrelevante Änderung an einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage durchführen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.
Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die für Sie zuständige Behörde anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.
Voraussetzungen
Sie möchten eine emissionsrelevante Änderung an einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage durchführen.
Fristen
Die emissionsrelevante Änderung einer Anlage ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige -
Erforderliche Unterlage/n
Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige -
Erforderliche Unterlage/n
Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige -
Erforderliche Unterlage/n
Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige
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Stand
20.01.2026, 17:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (siehe BayernPortal)