Immissionsschutz; Anzeige der Inbetriebnahme einer genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Kraftstoffen
Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Kraftstoffen in Betrieb nehmen? Dann müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Nicht genehmigungsbedürftig sind Anlagen, die kein Genehmigungsverfahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchlaufen müssen.
Voraussetzungen
Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen.
Fristen
Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage einreichen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Ausgefüllte Anzeige -
Erforderliche Unterlage/n
Ausgefüllte Anzeige -
Erforderliche Unterlage/n
Ausgefüllte Anzeige -
Erforderliche Unterlage/n
Ausgefüllte Anzeige
Stand
20.01.2026, 15:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (siehe BayernPortal)