Immissionsschutz; Übermittlung von Emissionsmessberichten

Für bestimmte Anlagen müssen Betreiber die Ergebnisse kontinuierlicher Emissionsmessungen bzw. Einzelmessungen an die zuständige Überwachungsbehörde übermitteln.

Als Anlagenbetreiber ist man nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verpflichtet, bestimmte Emissionen zur Überwachung durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) oder kontinuierliche Messungen ermitteln zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen.

Dies betrifft u.a.

  • Anlagen gemäß Genehmigungsbescheid
  • Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen 
  • Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
  • Anlagen zur Feuerbestattung 
  • Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen 
  • Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel in Anlagen, die der 31. BImSchV unterfallen 
  • mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen 

Die zuständige Behörde für die Anlagenüberwachung ist durch das Bayerische Immissionsschutzgesetz geregelt. Die Zuständigkeit liegt bei den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) bzw. bei der entsprechenden Regierung, dem Bergamt oder dem Landesamt für Umwelt. Sie können die für eine Anlage zuständige Stelle über das Recherchesystem Messstellen und Sachverständige ”ReSyMeSa" ermitteln (siehe unter „Weiterführende Links“).

Voraussetzungen

Sie betreiben eine der oben genannten Anlage mit entsprechender Messverpflichtung und haben die Anlage in Betrieb genommen oder wesentlich bzw. emissionsrelevant geändert.

Fristen

Die einzuhaltende Frist für die Übermittlung des Messberichts ergibt sich aus dem jeweiligen Genehmigungsbescheid oder aus den rechtlichen Anforderungen (siehe „Rechtsgrundlage“).

Einzelmessungen
  • Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen: Wenn Sie Ihre Anlage neu in Betrieb genommen oder wesentlich geändert haben, müssen Sie die Messungen erstmals frühestens nach 3 Monaten und spätestens nach 6 Monaten durchführen lassen. Anschließend sind die Messungen wiederkehrend spätestens alle 3 Jahre nach der letzten Messung durchführen zu lassen. Der Messbericht muss innerhalb von 12 Wochen nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.
  • Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen: Der Messbericht muss 8 Wochen nach den Messungen zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Wenn Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate durchführen lassen, anschließend regelmäßig alle 6 Monate.
  • Anlagen zur Feuerbestattung: Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Durchführung der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen und anschließend 5 Jahre aufbewahren. Die erste Messung müssen Sie innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage durchführen lassen. Anschließend muss die Messung alle 3 Jahre erfolgen.
  • Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen: Wenn Ihre Abfallbehandlungsanlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate an mindestens einem Tag durchführen. Ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme müssen Sie die Messungen einmal alle 12 Monate an mindestens 3 Tagen durchführen.
  • Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel: Wenn Sie Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geänderten haben, müssen Sie die erste Messung innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme durchführen lassen. Anschließend muss die Messung wiederkehrend alle 3 Jahre erfolgen. Über die Ergebnisse der Messungen sowie die Ergebnisse der Lösungsmittelbilanz muss gem. § 5 Abs. 8 der 31. BImSchV unverzüglich ein Bericht erstellt, bis zu fünf Jahre am Betriebsort aufbewahrt sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die der 31. BImSchV unterfällt, finden gemäß § 6 Abs. 1 der 31. BImSchV bzgl. Messungen und Überwachung die Anforderungen der TA Luft Nr. 5.3 Anwendung, wobei mindestens die o. g. Anforderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gelten. Zusätzlich soll bei genehmigungsbedürftigen Anlagen der Messbericht spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Messungen der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.
  • mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- oder VerbrennungsmotoranlagenDie Messungen müssen Sie in jedem Fall innerhalb von 4 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage oder jeder anderen emissionsrelevanten Änderung durchführen lassen. Den Messbericht oder die Bescheinigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde unverzüglich einreichen.
Kontinuierliche Messungen
  • Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen eines Kalenderjahres sollen vom Betreiber Auswertungen erstellt und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorlegt werden.
  • Der Betreiber muss die Messergebnisse einschließlich der Aufzeichnung der Messgeräte in der Regel mindestens 5 Jahre lang aufbewahren.

Kosten

Es können Kosten zwischen 50 bis 1.000 EUR anfallen (siehe Tarif-Nr. 8.II.0/1.19 der Anlage der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz).

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Weiterführende Links

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Stand

09.03.2026, 12:03 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)

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