Waffenherstellung und/oder Waffenhandel; Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle

Wenn Sie den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels eröffnen oder schließen, müssen Sie dies anzeigen.

Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Voraussetzungen

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.

Fristen

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

Verwandte Leistungen

Stand

09.01.2026, 11:01 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

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Webseite

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