Waffenherstellung und/oder Waffenhandel; Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle
Wenn Sie den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels eröffnen oder schließen, müssen Sie dies anzeigen.
Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Voraussetzungen
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.
Fristen
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis -
Erforderliche Unterlage/n
Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis -
Erforderliche Unterlage/n
Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis -
Erforderliche Unterlage/n
Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
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Stand
09.01.2026, 11:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)