Denkmalschutz; Beantragung der Übertragung des Eigentums an einem archäologischen Fund auf die Gemeinde

Archäologische Funde in Bayern gehören in der Regel dem Freistaat Bayern. Die Gemeinde des Fundorts kann die Übertragung des Eigentums beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege beantragen.

Aufgrund des sog. „Schatzregals“ gehören archäologische Funde in Bayern in der Regel dem Freistaat Bayern, sobald sie entdeckt werden. Auf Antrag der jeweiligen Gemeinde des Fundortes kann die Übertragung des Eigentums an archäologischen Funden vom Freistaat Bayern auf die Gemeinde erfolgen.

In diesem Fall bestehen keine Ansprüche der Gemeinde auf Ausgleich nach Art. 9 Abs. 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz oder Belohnung nach Art. 9 Abs. 3 Bayerisches Denkmalschutzgesetz.

Einige Gemeinden haben mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege oder einem Landkreis eine Rahmenvereinbarung über den Verbleib archäologischer Funde geschlossen, die zu einem vereinfachten Sammelverfahren für die Eigentumsübertragung führt. Falls die Gemeinde unter eine solche Rahmenvereinbarung fällt, muss kein gesonderter Antrag gestellt werden.

Voraussetzungen

  • Ein Bodendenkmal oder Teil davon ist aufgrund von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz Eigentum des Freistaates Bayern geworden. 
  • Die fachgerechte Archivierung und Lagerung der gesamten Funde einer Grabung (nicht nur einzelner Funde) durch eine fachlich besetzte Einrichtung (beispielsweise bei Vorhandensein einer Stadt- bzw. Kreisarchäologie oder eines kommunalen Museums) wird gewährleistet.
  • Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege trifft eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung („Soll“-Vorschrift).

Fristen

Der Fund wurde seit dem 1. Juli 2023 im Gebiet des Freistaats Bayern gemacht und unterfällt deshalb dem sog. „Schatzregal“.

Im übrigen gibt keine besonderen Fristen zu beachten.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Unterlagen

  • Es können folgende Unterlagen erforderlich sein:
    Wenn der Fund in einer Einrichtung aufbewahrt werden soll, die vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege nicht bereits als geeignete Einrichtung anerkannt ist, sollen zusätzlich geeignete Belege eingereicht werden: Belege zur fachlich besetzten Einrichtung Nur bei Antragstellung in zivilrechtlicher Vertretung erforderlich: Vollmacht
  • Es können folgende Unterlagen erforderlich sein:
    Wenn der Fund in einer Einrichtung aufbewahrt werden soll, die vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege nicht bereits als geeignete Einrichtung anerkannt ist, sollen zusätzlich geeignete Belege eingereicht werden: Belege zur fachlich besetzten Einrichtung Nur bei Antragstellung in zivilrechtlicher Vertretung erforderlich: Vollmacht
  • Es können folgende Unterlagen erforderlich sein:
    Wenn der Fund in einer Einrichtung aufbewahrt werden soll, die vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege nicht bereits als geeignete Einrichtung anerkannt ist, sollen zusätzlich geeignete Belege eingereicht werden: Belege zur fachlich besetzten Einrichtung Nur bei Antragstellung in zivilrechtlicher Vertretung erforderlich: Vollmacht
  • Es können folgende Unterlagen erforderlich sein:
    Wenn der Fund in einer Einrichtung aufbewahrt werden soll, die vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege nicht bereits als geeignete Einrichtung anerkannt ist, sollen zusätzlich geeignete Belege eingereicht werden: Belege zur fachlich besetzten Einrichtung Nur bei Antragstellung in zivilrechtlicher Vertretung erforderlich: Vollmacht

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Stand

19.11.2025, 10:11 Uhr

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