Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; Anmeldung zur Unterrichtung zum Spieler- und Jugendschutz

Wenn Sie einen Spielautomaten aufstellen möchten, benötigen Sie die Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung zum Spieler- und Jugendschutz für Automatenaufsteller.

Um Spielautomaten aufzustellen, brauchen Sie eine Erlaubnis. „Aufstellen“ heißt, dass Sie einen Automaten betreiben und damit Geld verdienen, beispielsweise in Ihrer Gaststätte. Für die Erlaubnis müssen Sie unter anderem nachweisen, dass Sie die Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer besucht haben. Mit der Unterrichtung sollen die Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktischen Anwendung in einem Umfang vertraut gemacht werden, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben ermöglicht.

Die Unterrichtung umfasst mindestens sechs Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten; die Unterrichtung dauert insgesamt (inkl. Pausen) 5 bis 6 Stunden. Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung aus, wenn Sie am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen haben. Die Unterrichtung umfasst folgende Sachgebiete:

  • Gewerbeordnung und Spielverordnung
  • Spielhallenrecht der Länder
  • Jugendschutzrecht

Neben Gewerbetreibenden sind auch leitende Mitarbeiter sowie technische Mitarbeiter, die mit der Aufstellung der Geräte beschäftigt sind, zur Teilnahme verpflichtet. Bürokräfte und Mitarbeiter mit sonstigen Aufgaben benötigen keine IHK-Unterrichtung zum Spieler- und Jugendschutz.

Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache, daher müssen Sie über gute Deutschkenntnisse verfügen.

Voraussetzungen

  • Sie sind Gewerbetreibender, leitender Mitarbeiter oder technischer Mitarbeiter, der mit der Aufstellung der Geräte beschäftigt ist (Hinweis: Bürokräfte und Mitarbeiter mit sonstigen Aufgaben benötigen keine IHK-Unterrichtung zum Spieler- und Jugendschutz)
  • Sie müssen zur Unterrichtung persönlich erscheinen.
  • Sie verfügen über gute Deutschkenntnisse.

Fristen

keine

Kosten

Es entstehen Gebühren, die sich nach Gebührenordnungen der zuständigen IHK richten.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Sie haben die Möglichkeit bei der Industrie- und Handelskammer einen Widerspruch oder direkt beim Verwaltungsgericht eine Klage zu erheben.

Verwandte Leistungen

Stand

23.01.2026, 15:01 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg

Hausanschrift

Kerschensteinerstraße 9
63741 Aschaffenburg

Postanschrift

Postfach 100117
63741 Aschaffenburg

Telefon

+49 6021 880-0

Fax

+49 6021 880-22000

E-Mail Adresse

info@aschaffenburg.ihk.de

Webseite

https://www.ihk.de/aschaffenburg

Nach oben