Eingliederungshilfe; Beantragung für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung

Wenn ein Kind oder eine jugendliche Person eine seelische Behinderung hat oder davon bedroht ist und seine Teilhabe an der Gesellschaft dadurch eingeschränkt ist, kann eine Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) in Frage kommen.

Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine

  • Angststörung,
  • Depression,
  • Psychose,
  • Autismus,
  • ADHS oder
  • eine Essstörung

sein.

Um Kinder und junge Menschen dabei zu unterstützen, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, kann eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Frage kommen. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.

Eingliederungshilfe wird geleistet:

  • in ambulanter Form
  • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen
  • durch geeignete Pflegepersonen und
  • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen.

Voraussetzungen

Kinder und Jugendliche können bei einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung Eingliederungshilfe erhalten.

Voraussetzung hierfür ist, dass

  • die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und
  • dadurch die Teilhabe des Kindes oder des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder
  • eine solche Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Um die Voraussetzungen zu prüfen, holt das Jugendamt eine Stellungnahme einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Fachkraft ein, die insbesondere auf Kinder und Jugendliche spezialisiert ist.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Kosten

Es fallen keine Kosten an. Die Kosten der Eingliederungshilfe trägt immer das Jugendamt.

In einigen Fällen (z. B. Heimerziehung) können nachgelagert auch Betroffene an den Kosten beteiligt werden. Ob und in welcher Höhe Eltern an den Kosten beteiligt werden, wird vom Jugendamt geprüft. Bei der Prüfung wird die Leistungsfähigkeit der Kostenbeitragspflichtigen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • verwaltungsgerichtliche Klage

Unterlagen

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

13.01.2026, 11:01 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Landratsamt Aschaffenburg

Hausanschrift

Bayernstraße 18
63739 Aschaffenburg

Telefon

+49 6021 394-0

Fax

+49 6021 394-999

E-Mail Adresse

poststelle@lra-ab.bayern.de

Webseite

https://www.landkreis-aschaffenburg.de

Nach oben