Künstlersozialkasse; Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Sie haben eine gesetzliche Frist für einen Antrag oder eine Meldung versäumt? Dann können Sie die versäumte Handlung unter bestimmten Voraussetzungen ohne Nachteil nachholen.

Für bestimmte Leistungen im Künstlersozialversicherungsgesetz gibt es gesetzliche Fristen, die Sie einhalten müssen, um die Leistung zu erhalten. Zudem sieht das Künstlersozialversicherungsgesetz bestimmte Meldefristen vor, die Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten einhalten müssen.

Wenn Sie eine dieser Fristen verpassen, können Sie oft Widerspruch einlegen. Zudem steht es Ihnen in vielen Fällen offen, eine Leistung zu beantragen, auch wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist.

Einige Leistungen oder Feststellungen kann die Künstlersozialkasse Ihnen jedoch nicht rückwirkend gewähren, wenn Sie die gesetzliche Frist versäumen.

Sollten Sie eine solche Frist versäumen, können Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.

Wenn die Künstlersozialkasse diesen Antrag bewilligt, werden Sie so gestellt, als hätten Sie die gesetzliche Frist eingehalten.

Beispiele, bei denen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Tragen kommen kann:

  • Für eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht als Berufsanfängerin oder Berufsanfänger gilt: Sie müssen den Antrag spätestens 3 Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht stellen.
  • Für die vorzeitige Beendigung der Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht gilt: Sie müssen den Antrag bis zum Ablauf der Berufsanfängerzeit stellen.
  • Für eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht als Höherverdienende oder Höherverdienender gilt: Sie müssen den Antrag bis zum 31. März eines Jahres stellen.
  • Für die endgültige Abrechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung gilt: Sie müssen einen Nachweis über Ihre im Vorjahr gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einreichen. Die Frist dafür ist der 31.05. des Folgejahres.

Voraussetzungen

  • Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person haben die gesetzliche Frist unverschuldet versäumt.

Wenn die gesetzliche Frist bereits 1 Jahr abgelaufen ist:

  • Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person konnten die Frist aufgrund höherer Gewalt nicht einhalten.

Fristen

Den Antrag müssen Sie innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegfall des Grundes stellen, der Sie daran gehindert hat, die ursprüngliche Frist einzuhalten. Dies gilt für

  • den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie
  • das Einreichen der Meldung, der Unterlagen oder des Antrages, für die oder den die ursprüngliche Frist verstrichen ist.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid der Künstlersozialkasse entnehmen.

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    ausgefüllter Online-Antrag oder formloser AntragUnterlagen, die den Hinderungsgrund für die nicht eingehaltene gesetzliche Frist glaubhaft belegen Sofern der Hinderungsgrund bereits weggefallen ist: Nachweis über die Dauer des HinderungsgrundesNachholung der versäumten Handlung mit den erforderlichen Unterlagen
  • Erforderliche Unterlage/n
    ausgefüllter Online-Antrag oder formloser AntragUnterlagen, die den Hinderungsgrund für die nicht eingehaltene gesetzliche Frist glaubhaft belegen Sofern der Hinderungsgrund bereits weggefallen ist: Nachweis über die Dauer des HinderungsgrundesNachholung der versäumten Handlung mit den erforderlichen Unterlagen
  • Erforderliche Unterlage/n
    ausgefüllter Online-Antrag oder formloser AntragUnterlagen, die den Hinderungsgrund für die nicht eingehaltene gesetzliche Frist glaubhaft belegen Sofern der Hinderungsgrund bereits weggefallen ist: Nachweis über die Dauer des HinderungsgrundesNachholung der versäumten Handlung mit den erforderlichen Unterlagen
  • Erforderliche Unterlage/n
    ausgefüllter Online-Antrag oder formloser AntragUnterlagen, die den Hinderungsgrund für die nicht eingehaltene gesetzliche Frist glaubhaft belegen Sofern der Hinderungsgrund bereits weggefallen ist: Nachweis über die Dauer des HinderungsgrundesNachholung der versäumten Handlung mit den erforderlichen Unterlagen

Online Verfahren

Stand

17.10.2025, 18:10 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Künstlersozialkasse

Hausanschrift

Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven

Telefon

+49 4421 9734051500

Fax

+49 4421 7543-5080

E-Mail Adresse

auskunft@kuenstlersozialkasse.de

Webseite

http://www.kuenstlersozialkasse.de

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