Studienstarthilfe; Beantragung für ein Studium

Wenn Sie zu Beginn Ihres Studiums finanzielle Unterstützung für Ihre Ausgaben benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen einmaligen Zuschuss beantragen.

Besonders zu Beginn eines Studiums müssen Studierende einige Ausgaben tätigen. Dazu gehören zum Beispiel

  • Lehrmittel,
  • IT-Ausstattung oder 
  • Mietkaution bei einem Umzug in eine neue Stadt.

Bei der Studienstarthilfe sieht das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) eine Förderung von eben diesen Ausgaben vor.

Die Förderungshöhe beträgt 1000 EUR. Dieser Betrag wird Ihnen einmalig als Zuschuss gewährt. Das bedeutet, dass Sie den Betrag nicht zurückzahlen müssen. 

Die Förderung können Sie für das Studium an 

  • einer Hochschule im Inland oder im Ausland sowie 
  • an einer Akademie, die einen Abschluss auf Hochschulniveau verleiht, 

erhalten. 

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass 

  • Sie bei Beginn des Studiums das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 
  • Sie oder Ihre Familie für Sie vor dem Studium bestimmte Sozialleistungen bezogen haben. 

Sie oder Ihre Familie müssen die Sozialleistung im Monat vor Beginn des Studiums bezogen haben. Den Antrag müssen Sie bis zum Ende des Monats, der auf den Beginn des Studiums folgt, stellen.

Voraussetzungen

Sie können Studienstarthilfe erhalten, wenn 

  • Sie ein Studium an einer Hochschule oder gleichgestellten Akademie aufnehmen, 
  • Sie Vollzeit studieren,
  • Sie bei Beginn Ihres Studiums jünger als 25 Jahre sind,
  • Sie oder Ihre Familie folgende Sozialleistungen im Monat vor Beginn des Studiums bezogen haben:
    • Bürgergeld,
    • Sozialhilfe,
    • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
    • Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Recht der Sozialen Entschädigung, 
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
    • Bezug des Kinderzuschlags durch
      • Sie als Auszubildende oder Auszubildender selbst für die eigenen Kinder oder 
      • Ihre Eltern für Sie
    • Bezug von Wohngeld, selbst oder als Haushaltsmitglied, 
    • Erhalt einer Leistung der Kinder- und Jugendhilfe und kein Heranziehen der Eltern aus ihrem Einkommen zu den Kosten.

Fristen

Sie müssen den Antrag bis spätestens zum Ende des Monats, der auf den Studienbeginn folgt, einreichen. Hieraus ergibt sich für Sie in der Regel eine zweimonatige Antragsfrist: zum Beispiel läuft die Frist bei einem Studienbeginn am 1. Oktober eines Jahres zum 30. November desselben Jahres ab.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • WiderspruchKlage vor dem Verwaltungsgericht

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    ausgefüllter AntragImmatrikulationsbescheinigung oder Formblatt 02 Nachweis über Sozialleistungsbezug
  • Erforderliche Unterlage/n
    ausgefüllter AntragImmatrikulationsbescheinigung oder Formblatt 02 Nachweis über Sozialleistungsbezug
  • Erforderliche Unterlage/n
    ausgefüllter AntragImmatrikulationsbescheinigung oder Formblatt 02 Nachweis über Sozialleistungsbezug
  • Erforderliche Unterlage/n
    ausgefüllter AntragImmatrikulationsbescheinigung oder Formblatt 02 Nachweis über Sozialleistungsbezug

Online Verfahren

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Stand

13.12.2025, 06:12 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (siehe BayernPortal)

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