Kleinkläranlage; Übermittlung der Bescheinigung über die Funktionstüchtigkeit

Ein Privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft (PSW) bescheinigt im Auftrage eines Betreibers einer Kleinkläranlage gegenüber der zuständigen Behörde die Funktionstüchtigkeit seiner Anlage.

Um sicherzustellen, dass Kleinkläranlagen funktionieren, wird der ordnungsgemäße Betrieb und die fachgerecht durchgeführte Wartung wiederkehrend von einem Privaten Sachverständigen vor-Ort überwacht. Die Bescheinigung wird unverzüglich an die zuständige Behörde übermittelt, die bei Mängeln ggf. Maßnahmen anordnet.

Voraussetzungen

Der beauftragte Private Sachverständige muss vom Bayerischen Landesamt für Umwelt für den Anerkennungsbereich „Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben“ nach der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft anerkannt sein (siehe "Weiterführende Links").

Fristen

Die Funktionstüchtigkeit ist alle zwei Jahre ab der Bauabnahme zu prüfen und zu bescheinigen. Wenn keine Mängel festgestellt werden, verlängert sich die Frist auf vier Jahre.

Kosten

Der Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft stellt dem Betreiber der Kleinkläranlage seine Tätigkeit in Rechnung. Es entstehen keine weiteren Kosten durch die Behörde.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • keiner

Unterlagen

  • Fotos
    Es sind Fotos hochzuladen, die Mängel an der Anlage dokumentieren.
  • Fotos
    Es sind Fotos hochzuladen, die Mängel an der Anlage dokumentieren.
  • Fotos
    Es sind Fotos hochzuladen, die Mängel an der Anlage dokumentieren.
  • Fotos
    Es sind Fotos hochzuladen, die Mängel an der Anlage dokumentieren.

Weiterführende Links

Stand

28.09.2025, 19:09 Uhr

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