Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen; Beantragung der Beglaubigung der Bescheinigung
Wenn Sie Ihnen verschriebene Betäubungsmittel auf eine Auslandreise mitnehmen möchten, benötigen Sie eine beglaubigte ärztliche Bescheinigung. Als Ärztin oder Arzt benötigen Sie für die Mitnahme Ihren Arztausweis und gegebenenfalls eine Genehmigung des Reiselandes.
Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland als Patientin oder Patient
Als Patientin oder Patient dürfen Sie Betäubungsmittel in der für die Dauer einer Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens können Sie ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitnehmen. Dazu müssen Sie eine von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung mitführen. Diese Bescheinigung müssen Sie vor Antritt der Reise beglaubigen lassen. Sie benötigen für jedes verschriebene Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung.
Diese Regelung gilt auch, wenn Sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber im Zielland verschreibungsfähig sind.
Mit den entsprechenden Unterlagen dürfen nur Sie persönlich die Betäubungsmittel mitführen. Eine von Ihnen beauftragte Person darf die Mittel nicht mitnehmen.
Bei Reisen außerhalb des "Schengen-Raumes" sollten Sie die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise klären. Kontaktieren Sie dazu die jeweils zuständige diplomatische Vertretung des Reiselandes in Deutschland. In bestimmten Fällen müssen Sie sich von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen. Die Bescheinigung enthält Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise.
Sie möchten bestimmte Substitutionsmittel wie Methadon oder Buprenorphin mitnehmen? Dann sollten Sie sich als Patientin oder Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.
Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland als Ärztin oder Arzt
Im Rahmen karitativer Auslandseinsätze, wie für Ärzte ohne Grenzen oder als ärztlichen Praxisbedarf im grenzüberschreitenden Verkehr, dürfen Sie Betäubungsmittel mitführen als:
- Ärztin oder Arzt,
- Zahnärztin oder Zahnarzt,
- Tierärztin oder Tierarzt.
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei der diplomatischen Vertretung des Reiselandes, ob Sie die Betäubungsmittel mitnehmen dürfen und ob Sie dafür Genehmigungen benötigen.
Sie müssen sich mit einem Arztausweis ausweisen können.
Voraussetzungen
Als Patientin oder Patient:
- Das Betäubungsmittel wurde Ihnen ärztlich verschrieben.
Als Ärztin oder Arzt:
- Sie benötigen das Betäubungsmittel für Ihre ärztliche Berufsausübung oder ErsteHilfe-Leistung.
- Sie verfügen selbst über einen Arztausweis.
Fristen
Rechtsgrundlagen
-
Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Örtliche Zuständigkeit
Formulare
- Mehrsprachige Bescheinigung für Reisende, die mit Betäubungsmitteln behandelt werden und mit diesen verreisen
-
Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung - Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens -
Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt oder der zuständigen Behörde wird empfohlen.
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Als Patientin oder Patient: Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung bei Reisen innerhalb des SchengenRaumesmehrsprachige Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung bei Reisen in Länder außerhalb des SchengenRaumes Als Ärztin oder Arzt: Arztausweisgegebenenfalls weitere Dokumente nach Vorgaben des Reiselandes -
Erforderliche Unterlage/n
Als Patientin oder Patient: Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung bei Reisen innerhalb des SchengenRaumesmehrsprachige Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung bei Reisen in Länder außerhalb des SchengenRaumes Als Ärztin oder Arzt: Arztausweisgegebenenfalls weitere Dokumente nach Vorgaben des Reiselandes -
Erforderliche Unterlage/n
Als Patientin oder Patient: Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung bei Reisen innerhalb des SchengenRaumesmehrsprachige Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung bei Reisen in Länder außerhalb des SchengenRaumes Als Ärztin oder Arzt: Arztausweisgegebenenfalls weitere Dokumente nach Vorgaben des Reiselandes -
Erforderliche Unterlage/n
Als Patientin oder Patient: Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung bei Reisen innerhalb des SchengenRaumesmehrsprachige Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung bei Reisen in Länder außerhalb des SchengenRaumes Als Ärztin oder Arzt: Arztausweisgegebenenfalls weitere Dokumente nach Vorgaben des Reiselandes
Weiterführende Links
Stand
13.12.2025, 06:12 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)