Grundstoffe; Meldung von Vorgängen

Wenn Sie eine Erlaubnis oder Registrierung zum Umgang mit bestimmten Grundstoffen besitzen oder bestimmte Grundstoffe ausführen, müssen Sie dies jährlich beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) melden.

Der Umgang mit Grundstoffen, die möglicherweise bei der illegalen Betäubungsmittelherstellung eingesetzt werden können, unterliegt einer strengen Kontrolle.

Grundstoffe sind in folgende Kategorien eingeteilt:

  • Kategorie 1: Ausgangsstoffe, die möglicherweise in Drogen mit hohem Abhängigkeits- und Missbrauchspotenzial umgewandelt werden können
  • Kategorie 2: Stoffe, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln verwendbar sind
  • Kategorie 3: Lösungsmittel und Säuren
  • Kategorie 4: Arzneimittel und Tierarzneimittel, die Ephedrin oder Pseudoephedrin oder die Salze von Ephedrin oder Pseudoephedrin enthalten.

Wenn Sie am Grundstoffverkehr teilnehmen, müssen Sie jährlich Ihre Vorgänge beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) melden. Die Meldepflicht besteht, wenn Sie

  • eine Erlaubnis für Grundstoffe der Kategorie 1 oder
  • eine Registrierung für Grundstoffe der Kategorie 2 besitzen,
  • Sie Grundstoffe der Kategorie 3 in ein gelistetes Land mit einer Ausfuhrgenehmigungspflicht ausführen oder
  • Grundstoffe der Kategorie 4 in Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) ausführen.

In der Meldung müssen Sie Angaben machen zu

  • dem Verbrauch von Grundstoffen der Kategorie 1,
  • Aus- und Einfuhren von Grundstoffen der Kategorien 1 und 2,
  • Abgaben von Grundstoffen der Kategorien 1 und 2 innerhalb Deutschlands und der EU,
  • Vermittlungsgeschäften, die Streckengeschäfte mit Staaten außerhalb der EU einschließen,
  • den Ausfuhren von Grundstoffen der Kategorie 3 in ein gelistetes Land mit einer Ausfuhrgenehmigungspflicht sowie
  • den Ausfuhren von Grundstoffen der Kategorie 4.

Sie müssen Ihre Vorgänge melden, solange Ihre Erlaubnis oder Registrierung gültig ist. Auch wenn Sie trotz gültiger Erlaubnis oder Registrierung nicht am Grundstoffverkehr teilgenommen haben, müssen Sie dies in einer sogenannten Fehlanzeige melden.

Sie müssen Ihre Vorgänge nicht melden, wenn Sie als

  • Apotheke,
  • Polizei- und
  • Zollbehörde oder
  • Bundeswehreine Sondererlaubnis besitzen oder
  • ausschließlich Stoffe der Kategorie 2A weiterverarbeiten.

Voraussetzungen

  • Sie sind in Deutschland ansässig.
  • Sie besitzen
    • eine Erlaubnis zum Umgang mit Grundstoffen der Kategorie 1 oder
    • eine Registrierung zum Umgang mit Grundstoffen der Kategorie 2 (A und B) oder
    • haben Grundstoffe der Kategorie 3 in gelistete Bestimmungsländer oder
    • Grundstoffe der Kategorie 4 ausgeführt.

Fristen

Sie müssen die Meldung bis zum 15. Februar des Folgejahres für das zurückliegende Kalenderjahr einreichen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Nicht zutreffend

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Folgende Unterlagen müssen Sie melden: Übersicht über alle Vorgänge in Bezug auf den Grundstoffverkehr im vergangenen Jahr
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Stand

02.11.2025, 07:11 Uhr

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