Hinterlegung; Beantragung bei einem Amtsgericht

Sie können die Hinterlegung von Geldsummen oder Wertgegenständen bei einem Amtsgericht beantragen.

Auf Antrag können bei den bayerischen Justizbehörden unter bestimmten Voraussetzungen Geldsummen oder Wertgegenstände hinterlegt werden. Wichtige Anwendungsfälle sind

  • die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren zum Zwecke der Sicherheitsleistung etwa im Zivil- oder Strafprozess oder
  • die Hinterlegung als Erfüllungsersatz, wenn eine reguläre Erfüllung nicht möglich ist (zum Beispiel: Ungewissheit über die Person des Gläubigers).

In Bayern kann der Antrag grundsätzlich bei jedem Amtsgericht gestellt werden, da das Bayerische Hinterlegungsgesetz keine Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit der Hinterlegungsstellen enthält. Manche spezialgesetzlichen Vorschriften sehen aber Regelungen für die örtliche Zuständigkeit vor (z. B. § 118 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch - BauGB, § 320 Abs. 2 Abgabenordnung - AO).

Voraussetzungen

Es können nur
  • Geldsummen (Geldhinterlegung) oder
  • Wertpapierguthaben sowie Wertpapiere, Geldzeichen oder sonstige Urkunden und Kostbarkeiten (Werthinterlegung)
hinterlegt werden.

Eine Hinterlegung ist nur in den rechtlich vorgegebenen Fällen möglich, zum Beispiel:

  • Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
  • Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils
  • Sicherheitsleistung zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen
  • Gläubigerunsicherheit gemäß § 372 BGB, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will

Bei der Werthinterlegung ist erforderlich, dass die angebotenen Gegenstände hinterlegungsfähig sind. 

Fristen

keine

Kosten

Für Geldhinterlegungen fallen keine Gerichtsgebühren an.

Für die Hinterlegung von Wertpapierguthaben, Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und Geldzeichen (Banknoten oder Münzen in ausländischer Währung) fällt eine Gebühr in Höhe von 10 EUR bis 340 EUR an.

Zusätzlich fallen eventuell weitere Auslagen (Dokumentenpauschale, Bankgebühren) an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen steht der Rechtsbehelf der Beschwerde zur Verfügung. Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Andernfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vor.

Formulare

Unterlagen

  • Die erforderlichen Unterlagen sind vom jeweiligen Hinterlegungsgrund abhänging:
    bei Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung bzw. Durchführung der Zwangsvollstreckung: das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergebenbei Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils: das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergebenbei Annahmeverzug gemäß § 372 BGB: Schriftverkehr, aus dem sich ergibt, dass der Empfangsberechtigte trotz Aufforderung und Fristsetzung den Geldbetrag nicht angenommen hatbei Gläubigerunsicherheit gemäß § 372 BGB, also wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will: Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen ihr Recht an demselben Anspruch gelten machenbei Sicherheitsleistung zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen: Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt
  • Die erforderlichen Unterlagen sind vom jeweiligen Hinterlegungsgrund abhänging:
    bei Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung bzw. Durchführung der Zwangsvollstreckung: das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergebenbei Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils: das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergebenbei Annahmeverzug gemäß § 372 BGB: Schriftverkehr, aus dem sich ergibt, dass der Empfangsberechtigte trotz Aufforderung und Fristsetzung den Geldbetrag nicht angenommen hatbei Gläubigerunsicherheit gemäß § 372 BGB, also wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will: Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen ihr Recht an demselben Anspruch gelten machenbei Sicherheitsleistung zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen: Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt
  • Die erforderlichen Unterlagen sind vom jeweiligen Hinterlegungsgrund abhänging:
    bei Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung bzw. Durchführung der Zwangsvollstreckung: das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergebenbei Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils: das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergebenbei Annahmeverzug gemäß § 372 BGB: Schriftverkehr, aus dem sich ergibt, dass der Empfangsberechtigte trotz Aufforderung und Fristsetzung den Geldbetrag nicht angenommen hatbei Gläubigerunsicherheit gemäß § 372 BGB, also wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will: Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen ihr Recht an demselben Anspruch gelten machenbei Sicherheitsleistung zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen: Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt
  • Die erforderlichen Unterlagen sind vom jeweiligen Hinterlegungsgrund abhänging:
    bei Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung bzw. Durchführung der Zwangsvollstreckung: das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergebenbei Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils: das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergebenbei Annahmeverzug gemäß § 372 BGB: Schriftverkehr, aus dem sich ergibt, dass der Empfangsberechtigte trotz Aufforderung und Fristsetzung den Geldbetrag nicht angenommen hatbei Gläubigerunsicherheit gemäß § 372 BGB, also wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will: Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen ihr Recht an demselben Anspruch gelten machenbei Sicherheitsleistung zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen: Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt

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21.08.2025, 12:08 Uhr

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