Rechtliche Betreuung; Einreichung des Anfangsberichts

Rechtliche Betreuer müssen dem Betreuungsgericht grundsätzlich mit Übernahme der Betreuung einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) übermitteln.

Mit Übernahme der Betreuung muss der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person (Anfangsbericht) erstellen.

Ehrenamtliche Betreuer, die eine familiäre Beziehung oder eine persönliche Bindung zu der betreuten Person haben, müssen diesen Bericht nicht zwingend erstellen.

Stattdessen können auf Wunsch der betreuten Person oder in geeigneten Fällen die persönlichen Verhältnisse sowie Wünsche und Ziele der Betreuung in einem persönlichen Gespräch besprochen werden. Alternativ können ehrenamtliche Betreuer mit familiärer Beziehung oder persönlicher Bindung zu der betreuten Person freiwillig einen Anfangsbericht erstellen.

Es muss zwingend das Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens angegeben werden.

Der Anfangsbericht muss insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten enthalten:

  • Persönliche Situation der betreuten Person
  • Ziele der Betreuung
  • Bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Wiederherstellung und Verbesserung der Fähigkeit der betreuten Person zur eigenständigen Besorgung ihrer Angelegenheiten
  • Wünsche der betreuten Person hinsichtlich der Betreuung

Voraussetzungen

Der rechtliche Betreuer muss vom Gericht bestellt worden sein.

Die Erstellung des Anfangsberichts ist nur dann nicht zwingend erforderlich, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird und eine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu der betreuten Person besteht.

Fristen

Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsgericht innerhalb von drei Monaten nach Bestellung des Betreuers übersandt werden. Wenn dies im Einzelfall nicht möglich ist, kann das Gericht die Frist verlängern.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

Verwandte Leistungen

Stand

06.08.2025, 09:08 Uhr

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