Handwerksregister; Mitteilung einer weiteren Betriebsstätte
Wenn Sie als Mitgliedsbetrieb einer Handwerkskammer eine neue Betriebsstätte eröffnen, müssen Sie dies der Handwerkskammer mitteilen.
Die Handwerkskammer führt mit der Handwerksrolle und dem Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zwei Register, in denen alle Handwerksbetriebe und Betriebe des handwerksähnlichen Gewerbes mit ihren Betriebsstätten im jeweiligen Kammerbezirk erfasst sind. Um die gespeicherten Daten aktuell zu halten, besteht eine Mitteilungspflicht für den Fall, dass eine neue Betriebsstätte im Kammerbezirk eröffnet wird. Liegt eine neue Betriebsstätte im Bezirk einer anderen Handwerkskammer, so ist die Meldung dort durchzuführen, damit eine Eintragung vorgenommen werden kann.
Voraussetzungen
Sie möchten eine weitere Betriebsstätte eröffnen.
Fristen
keine
Kosten
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Angaben zum Betrieb: Betriebsnummer BetriebsnameDatum, wann die Änderung in Kraft treten soll Angaben zur neuen Betriebsstätte: AdresseKontaktdaten Tätigkeit
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Erforderliche Unterlage/n
Angaben zum Betrieb: Betriebsnummer BetriebsnameDatum, wann die Änderung in Kraft treten soll Angaben zur neuen Betriebsstätte: AdresseKontaktdaten Tätigkeit
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Erforderliche Unterlage/n
Angaben zum Betrieb: Betriebsnummer BetriebsnameDatum, wann die Änderung in Kraft treten soll Angaben zur neuen Betriebsstätte: AdresseKontaktdaten Tätigkeit
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Erforderliche Unterlage/n
Angaben zum Betrieb: Betriebsnummer BetriebsnameDatum, wann die Änderung in Kraft treten soll Angaben zur neuen Betriebsstätte: AdresseKontaktdaten Tätigkeit
Weiterführende Links
Stand
09.05.2025, 09:05 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen (siehe BayernPortal)