Europäisches Nachlasszeugnis; Beantragung
Das Nachlassgericht erteilt auf Antrag ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ).
Das Erbrecht wird in Deutschland regelmäßig durch den sog. Erbschein nachgewiesen. Soll ein Erbnachweis auch in einem anderen Staat der Europäischen Union (mit Ausnahme von Irland und Dänemark) erbracht werden, kann es sich anbieten, stattdessen oder parallel ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) zu beantragen. Dies gilt etwa in Fällen, in denen sich ein Teil des Nachlasses im Ausland befindet.
Das ENZ wird von allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Irland und Dänemark) anerkannt, ohne dass hierfür besondere Verfahren erforderlich sind. Nach seiner Ausstellung zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat kann das ENZ auch in Deutschland genutzt werden. Wer im ENZ als Erbe ausgewiesen und als zur Verfügung über Nachlassvermögen berechtigt bezeichnet ist, kann über den Nachlass verfügen. Seine Geschäftspartner sind selbst dann geschützt, wenn sich das ENZ später als unrichtig erweisen sollte. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie wussten, dass das Zeugnis inhaltlich unrichtig ist oder ihnen dies infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
Das ENZ wird auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht erteilt. Örtlich zuständig ist regelmäßig das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Nachlassgericht muss die Angaben, auf die der Antragsteller sein Erbrecht stützt, von Amts wegen überprüfen, da ein ENZ nur erteilt werden darf, wenn das Erbrecht des Antragstellers als festgestellt erachtet wird. Das Nachlassgericht kann hierzu formlose Ermittlungen anstellen oder eine förmliche Beweisaufnahme durchführen.
Die Ausstellung des ENZ erfolgt unter Verwendung eines Formblatts. Die Urschrift des ENZ verbleibt in den Akten des Nachlassgerichts. Der Antragsteller bekommt eine oder mehrere beglaubigte Abschriften, die grundsätzlich nur sechs Monate ab Ausstellung gültig sind. Nach Ablauf der Frist verlieren die beglaubigten Kopien ihre Legitimationswirkung.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt ist jeder Erbe.
Auch Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass sowie Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Vermächtnisnehmer bzw. ihre Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausüben müssen, können ein ENZ beantragen, das ihre Rechtstellung ausweist.
Fristen
Kosten
Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses wird eine Gebühr nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden bei der Wertfeststellung grundsätzlich abgezogen.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
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Beschwerde Gegen Entscheidungen in Verfahren über die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Die Beschwerde ist einzulegen - innerhalb eines Monats, wenn der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; - innerhalb von zwei Monaten, wenn der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung.
Formulare
- Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
- Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
- Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
Unterlagen
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Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
Antrag auf Erteilung eines ENZ. Dabei kann das Formblatt IV gemäß EU-Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 verwendet werden (siehe unter "Formulare").Die Richtigkeit der Angaben ist durch Urkunden nachzuweisen.Zudem ist die Richtigkeit der Angaben an Eides statt vor Gericht oder vor einem Notar zu versichern, sofern das Nachlassgericht nicht hiervon absieht. -
Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
Antrag auf Erteilung eines ENZ. Dabei kann das Formblatt IV gemäß EU-Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 verwendet werden (siehe unter "Formulare").Die Richtigkeit der Angaben ist durch Urkunden nachzuweisen.Zudem ist die Richtigkeit der Angaben an Eides statt vor Gericht oder vor einem Notar zu versichern, sofern das Nachlassgericht nicht hiervon absieht. -
Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
Antrag auf Erteilung eines ENZ. Dabei kann das Formblatt IV gemäß EU-Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 verwendet werden (siehe unter "Formulare").Die Richtigkeit der Angaben ist durch Urkunden nachzuweisen.Zudem ist die Richtigkeit der Angaben an Eides statt vor Gericht oder vor einem Notar zu versichern, sofern das Nachlassgericht nicht hiervon absieht. -
Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
Antrag auf Erteilung eines ENZ. Dabei kann das Formblatt IV gemäß EU-Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 verwendet werden (siehe unter "Formulare").Die Richtigkeit der Angaben ist durch Urkunden nachzuweisen.Zudem ist die Richtigkeit der Angaben an Eides statt vor Gericht oder vor einem Notar zu versichern, sofern das Nachlassgericht nicht hiervon absieht.
Weiterführende Links
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Stand
04.12.2025, 16:12 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)