Wirtschaftsprüfer; Beantragung der Zulassung bei ausländischer Berufsqualifikation

Sie haben eine Berufsqualifikation als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer aus der EU, dem EWR oder der Schweiz? Sie wollen in Deutschland dauerhaft als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer arbeiten? Dann müssen Sie die Eignungsprüfung ablegen.

Die Arbeit als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie dauerhaft selbständig in dem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie die sogenannte Bestellung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer.

Für die Bestellung müssen Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist das erfolgreiche Wirtschaftsprüferexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer. Es gibt ein verkürztes Examen: die Eignungsprüfung. Sie können zur Eignungsprüfung zugelassen werden, wenn Sie in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zugelassen sind.

Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich absolviert haben, können Sie die Bestellung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer beantragen. Das ist ein anderes Verfahren.

Den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Hinweis : Sie sind nicht in der EU, dem EWR oder in der Schweiz als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zugelassen, aber Sie erfüllen die entsprechenden Voraussetzungen? Dann können Sie die Zulassung für das reguläre Wirtschaftsprüferexamen beantragen. Das ist ein anderes Verfahren. Die Wirtschaftsprüferkammer informiert Sie.

Voraussetzungen

  • Sie sind in der EU, dem EWR oder in der Schweiz als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zugelassen.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse. Die Eignungsprüfung ist auf Deutsch.

Fristen

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.

Mitte Juli eines jeden Jahres wird über die Zulassung zur Eignungsprüfung entschieden. Bis dahin müssen alle Unterlagen vorliegen. Sonst ist eine Zulassung zur Eignungsprüfung frühestens ein Jahr später möglich.

Kosten

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Für die Zulassung zur Eignungsprüfung
Gebühr: 500 EUR

Für die Eignungsprüfung
Gebühr: 1.000 EUR

Vorkasse: ja

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)Lebenslauf in Tabellenform mit Angaben zu Ausbildungen und Ihrer BerufspraxisBescheinigung der zuständigen Stelle eines Staates der EU, des EWR oder der Schweiz, dass Sie in dem Staat als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer arbeiten dürfenErklärung über das Wahlfach für den mündlichen Teil der PrüfungVielleicht: Erklärung, dass Sie die Prüfung in verkürzter Form ablegen wollenVielleicht: Antrag auf Erlass von PrüfungsleistungenHaben Sie in Deutschland schon bei einer anderen Stelle einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt? Geben Sie dann an bei welcher Stelle. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die in Deutschland öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)Lebenslauf in Tabellenform mit Angaben zu Ausbildungen und Ihrer BerufspraxisBescheinigung der zuständigen Stelle eines Staates der EU, des EWR oder der Schweiz, dass Sie in dem Staat als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer arbeiten dürfenErklärung über das Wahlfach für den mündlichen Teil der PrüfungVielleicht: Erklärung, dass Sie die Prüfung in verkürzter Form ablegen wollenVielleicht: Antrag auf Erlass von PrüfungsleistungenHaben Sie in Deutschland schon bei einer anderen Stelle einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt? Geben Sie dann an bei welcher Stelle. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die in Deutschland öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)Lebenslauf in Tabellenform mit Angaben zu Ausbildungen und Ihrer BerufspraxisBescheinigung der zuständigen Stelle eines Staates der EU, des EWR oder der Schweiz, dass Sie in dem Staat als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer arbeiten dürfenErklärung über das Wahlfach für den mündlichen Teil der PrüfungVielleicht: Erklärung, dass Sie die Prüfung in verkürzter Form ablegen wollenVielleicht: Antrag auf Erlass von PrüfungsleistungenHaben Sie in Deutschland schon bei einer anderen Stelle einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt? Geben Sie dann an bei welcher Stelle. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die in Deutschland öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)Lebenslauf in Tabellenform mit Angaben zu Ausbildungen und Ihrer BerufspraxisBescheinigung der zuständigen Stelle eines Staates der EU, des EWR oder der Schweiz, dass Sie in dem Staat als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer arbeiten dürfenErklärung über das Wahlfach für den mündlichen Teil der PrüfungVielleicht: Erklärung, dass Sie die Prüfung in verkürzter Form ablegen wollenVielleicht: Antrag auf Erlass von PrüfungsleistungenHaben Sie in Deutschland schon bei einer anderen Stelle einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt? Geben Sie dann an bei welcher Stelle. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die in Deutschland öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

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Stand

09.03.2025, 21:03 Uhr

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