Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Mitteilung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages
Die gesetzlichen Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müssen der Wirtschaftsprüferkammer Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anzeigen. Der Anzeige ist eine Kopie des geänderten Gesellschaftsvertrages beizufügen. Sobald die Änderung im Handels- bzw. Partnerschaftsregister eingetragen ist, muss die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Handelsregistereintragung bei der Wirtschaftsprüferkammer einreichen.
Fristen
Die Einreichung des geänderten Gesellschaftsvertrags muss innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung erfolgen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Formulare
- Wirtschaftsprüferkammer: Berufsregister
- Wirtschaftsprüferkammer: Berufsregister
- Wirtschaftsprüferkammer: Berufsregister
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Sie benötigen folgende Unterlagen: eine Kopie der Satzung/des geänderten Gesellschaftsvertrages,eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Handelsregistereintragung. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie benötigen folgende Unterlagen: eine Kopie der Satzung/des geänderten Gesellschaftsvertrages,eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Handelsregistereintragung. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie benötigen folgende Unterlagen: eine Kopie der Satzung/des geänderten Gesellschaftsvertrages,eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Handelsregistereintragung. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie benötigen folgende Unterlagen: eine Kopie der Satzung/des geänderten Gesellschaftsvertrages,eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Handelsregistereintragung.
Stand
09.03.2025, 19:03 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (siehe BayernPortal)