Strahlenschutz; Beantragung der Bescheinigung für die erforderliche Fachkunde

Wenn Sie im technischen Bereich des Strahlenschutzes tätig sind (etwa beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen), müssen Sie die erforderliche Fachkunde nachweisen. Diese können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

Wenn Sie beabsichtigen, Röntgeneinrichtungen zu betreiben oder mit radioaktiven Stoffen umzugehen, benötigen Sie eine Fachkundebescheinigung der zuständigen Behörde für Strahlenschutz als Nachweis Ihrer erworbenen Fachkunde.
Dafür müssen Sie zunächst einen anerkannten Kurs zum Erwerb der Fachkunde erfolgreich abschließen. Anschließend können Sie mit weiteren Unterlagen eine Bescheinigung der Fachkunde beantragen.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung.
  • Sie können die erforderliche praktische Erfahrung nachweisen.
  • Sie haben einen Kurs zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde erfolgreich abgeschlossen.

Fristen

Der anerkannte Kurs oder Lehrgang darf insgesamt nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete AusbildungNachweise über die praktische Erfahrung (Sachkundenachweis)Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen (darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen).
  • Erforderliche Unterlage/n
    Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete AusbildungNachweise über die praktische Erfahrung (Sachkundenachweis)Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen (darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen).
  • Erforderliche Unterlage/n
    Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete AusbildungNachweise über die praktische Erfahrung (Sachkundenachweis)Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen (darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen).
  • Erforderliche Unterlage/n
    Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete AusbildungNachweise über die praktische Erfahrung (Sachkundenachweis)Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen (darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen).

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Stand

15.12.2025, 14:12 Uhr

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