Hinweisgeberschutz; Übermittlung von Hinweisen an die Meldestelle im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und des Bayerischen Naturschutzfonds können Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz an die interne Meldestelle übermitteln.
TECHNISCHER HINWEIS: Es muss oben ein beliebiger Ort eingetragen werden. Sonst wird unter „Für Sie zuständig“ nicht die interne Meldestelle sondern allgemein das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (somit dessen Poststelle) adressiert.
Beschäftigte, ehemalige Beschäftigte und Stellenbewerber im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und des Bayerischen Naturschutzfonds können sich an die interne Meldestelle des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz wenden und Hinweise über Verstöße bei Erfüllung von staatlichen Aufgaben des Geschäftsbereichs oder Aufgaben des Bayerischen Naturschutzfonds melden.
Menschen, die mutmaßliche Verstöße melden, werden auch als Hinweisgeber oder Whistleblower bezeichnet. Sie werden durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geschützt. Das gilt auch bei Unsicherheit über die rechtliche Beurteilung, aber nicht bei (bewussten) Falschmeldungen. Sie dürfen keinen Repressalien ausgesetzt und nicht wegen Verletzung der Verschwiegenheit belangt werden. Dieser Schutz gilt für Hinweise an interne Meldestellen, auch für Hinweise an die externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz, als letzte Möglichkeit auch für Hinweise an die Öffentlichkeit. Sie haben das Recht, im weiteren Verlauf zu erfahren, was aus ihrem Hinweis geworden ist.
Voraussetzungen
Es können sich nur Beschäftigte, ehemalige Beschäftigte und Stellenbewerber an die interne Meldestelle des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz wendenund Hinweise über Verstöße bei Erfüllung von staatlichen Aufgaben des Geschäftsbereichs des StMUV oder Aufgaben des Bayerischen Naturschutzfonds melden.
Eine Eingabe an die Meldestelle stellt jedoch keine Strafanzeige dar; wenden Sie sich im Bedarfsfall an die jeweils zuständigen Stellen, zum Beispiel die Polizei.
Wenn die Meldung über das Web-Meldeformular übermittelt wird, ist ein BayernID-Konto erforderlich. Alternativ zum Web-Meldeformular stehen noch andere Meldekanäle zur Verfügung (siehe unten „Besondere Hinweise“).
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Online Verfahren
-
Meldeformular Hinweisgeber
Sie können über das Meldeformular einen Hinweis an die Meldestelle im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz übermitteln. -
Meldeformular Hinweisgeber
Sie können über das Meldeformular einen Hinweis an die Meldestelle im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz übermitteln. -
Meldeformular Hinweisgeber
Sie können über das Meldeformular einen Hinweis an die Meldestelle im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz übermitteln.
Stand
17.01.2025, 17:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)