Arbeitsschutz; Beantragung eines Befähigungsscheins für Fachkundige für Arbeiten in Druckluft
Zur Leitung von Arbeiten in Druckluft sowie für die ständige Überwachung der Arbeitskammer bedarf es einer fachkundigen Person. Die zuständige Behörde erteilt dieser Person auf Antrag einen Befähigungsschein.
Arbeiten in Druckluft im Sinne der Druckluftverordnung sind Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einem Überdruck von mehr als 0,1 bar ausgesetzt sind. Hier bestehen besondere Gesundheitsgefahren.
Für gewerbsmäßige Arbeiten unter Druckluft auf einer Baustelle hat der Arbeitgeber einen Fachkundigen sowie dessen ständigen Vertreter zu bestellen, welche die Arbeiten in Druckluft leiten und den Betrieb der Arbeitskammer ständig überwachen. Der Fachkundige und dessen ständiger Vertreter müssen jeweils einen behördlichen Befähigungsschein für die Ausübung dieser Tätigkeit besitzen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen, die Fachkundige und deren ständige Vertreter erfüllen müssen:
- eine abgeschlossene Ausbildung in einem baufachlichen Beruf oder eine gleichwertige Qualifikation,
- Tätigkeit in Leitungsfunktion,
- ausreichende praktische Erfahrungen durch Tätigkeiten bei Arbeiten in Druckluft; hierbei sind in der Regel mindestens 50 Drucklufteinsätze, z. B. durch Vorlage von Ablichtungen aus Schleusenbüchern, nachzuweisen sowie eine durch den jeweiligen Fachkundigen bestätigte Aufstellung dieser Tätigkeiten vorzulegen,
- ausreichende Kenntnisse über die bei Arbeiten in Druckluft auftretenden Gefahren und die zur Abwendung solcher Gefahren zu treffenden Maßnahmen. Der Nachweis ist in einer Prüfung nach Teil 2 Nr. 6 RAB 25 vor einer Prüfungskommission gemäß Teil 2 Nr. 7 RAB 25 zu erbringen.
Fristen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Arbeiten in Druckluft - Antrag auf Befähigungsschein nach § 18 Abs. 2 DruckLV beim Bergamt
- Arbeiten in Druckluft - Antrag auf Befähigungsschein nach § 18 Abs. 2 DruckLV beim Bergamt
- Arbeiten in Druckluft - Antrag auf Befähigungsschein nach § 18 Abs. 2 DruckLV beim Bergamt
Unterlagen
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Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
Nachweis der baufachlichen QualifikationNachweis einer leitenden TätigkeitNachweise der DrucklufteinsätzeNachweis einer bestandenen Prüfung im Sinne des Teil 2 Nr. 6 RAB 25 -
Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
Nachweis der baufachlichen QualifikationNachweis einer leitenden TätigkeitNachweise der DrucklufteinsätzeNachweis einer bestandenen Prüfung im Sinne des Teil 2 Nr. 6 RAB 25 -
Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
Nachweis der baufachlichen QualifikationNachweis einer leitenden TätigkeitNachweise der DrucklufteinsätzeNachweis einer bestandenen Prüfung im Sinne des Teil 2 Nr. 6 RAB 25 -
Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
Nachweis der baufachlichen QualifikationNachweis einer leitenden TätigkeitNachweise der DrucklufteinsätzeNachweis einer bestandenen Prüfung im Sinne des Teil 2 Nr. 6 RAB 25
Stand
09.12.2024, 18:12 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)