Lebensmittel aus einem Mitgliedstaat der EU; Beantragung einer Allgemeinverfügung
Sie möchten Lebensmittel einführen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht oder hergestellt werden, jedoch von den deutschen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit abweichen? Dann können Sie eine Allgemeinverfügung beantragen.
Lebensmittel, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verkehr befinden, dürfen grundsätzlich in andere Mitgliedstaaten eingeführt und dort verkauft werden, auch wenn sie den nationalen Vorschriften nicht entsprechen. In Deutschland gilt hierbei folgende Einschränkung: Weicht Ihr Produkt von den deutschen Vorschriften zum Gesundheitsschutz ab, benötigen Sie eine Allgemeinverfügung. Diese beantragen Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
In Ihrem Antrag müssen Sie Ihr Erzeugnis beschreiben und mitteilen, worin es von den Vorschriften abweicht. Das BVL kann Allgemeinverfügungen nur für gesundheitlich unbedenkliche Erzeugnisse erlassen. Das BVL prüft diesen Punkt mithilfe Ihrer Nachweise zur Rezeptur des Erzeugnisses. Zudem bezieht das BVL wissenschaftliche Bewertungen weiterer Behörden ein, zum Beispiel des Bundesinstituts für Risikobewertung.
Allgemeinverfügungen des BVL gelten nicht nur für das jeweilige Einzelerzeugnis, sondern zudem für alle rezepturgleichen Erzeugnisse, die aus der Europäischen Union (EU) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingeführt werden. Somit ist eine Allgemeinverfügung immer nur von dem Unternehmen zu beantragen, das als erstes das betreffende Erzeugnis nach Deutschland einführen möchte. Erlassene Allgemeinverfügungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Voraussetzungen
- Ihr Erzeugnis ist ein Lebensmittel.
- Durch Ihr Erzeugnis ist keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten.
- Ihr Erzeugnis befindet sich in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem weiteren Vertragsstaat des EWR rechtmäßig im Verkehr
- Ihr Produkt weicht von den deutschen Vorschriften zum Gesundheitsschutz ab
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
genaue Rezeptur des Erzeugnisses mit allen Inhaltsstoffen und den entsprechenden Mengenangaben und die Angabe der Inhaltsstoffe mit exakter chemischer BezeichnungVerpackungsentwürfe für den deutschen MarktVerpackung mit der das Erzeugnis bereits in Verkehr istSpezifizierung komplexer Inhaltsstoffe und Unterlagen, aus denen deren Unbedenklichkeit ableitbar istbei der Verwendung von Aromen, Enzymen und Zusatzstoffen: Bestätigungen oder nachweisende Unterlagen, dass die rechtlichen Anforderungen für diese Stoffe eingehalten sindbehördlicher Nachweis aus einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, dass Ihr Produkt dort rechtmäßig hergestellt wurde oder sich dort rechtmäßig in Verkehr befindet (im Regelfall ein Nachweis über einen entsprechenden gesetzlichen Höchstgehalt oder eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung)falls der Antrag in Vertretung gestellt wird: Vollmacht -
Erforderliche Unterlage/n
genaue Rezeptur des Erzeugnisses mit allen Inhaltsstoffen und den entsprechenden Mengenangaben und die Angabe der Inhaltsstoffe mit exakter chemischer BezeichnungVerpackungsentwürfe für den deutschen MarktVerpackung mit der das Erzeugnis bereits in Verkehr istSpezifizierung komplexer Inhaltsstoffe und Unterlagen, aus denen deren Unbedenklichkeit ableitbar istbei der Verwendung von Aromen, Enzymen und Zusatzstoffen: Bestätigungen oder nachweisende Unterlagen, dass die rechtlichen Anforderungen für diese Stoffe eingehalten sindbehördlicher Nachweis aus einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, dass Ihr Produkt dort rechtmäßig hergestellt wurde oder sich dort rechtmäßig in Verkehr befindet (im Regelfall ein Nachweis über einen entsprechenden gesetzlichen Höchstgehalt oder eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung)falls der Antrag in Vertretung gestellt wird: Vollmacht -
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genaue Rezeptur des Erzeugnisses mit allen Inhaltsstoffen und den entsprechenden Mengenangaben und die Angabe der Inhaltsstoffe mit exakter chemischer BezeichnungVerpackungsentwürfe für den deutschen MarktVerpackung mit der das Erzeugnis bereits in Verkehr istSpezifizierung komplexer Inhaltsstoffe und Unterlagen, aus denen deren Unbedenklichkeit ableitbar istbei der Verwendung von Aromen, Enzymen und Zusatzstoffen: Bestätigungen oder nachweisende Unterlagen, dass die rechtlichen Anforderungen für diese Stoffe eingehalten sindbehördlicher Nachweis aus einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, dass Ihr Produkt dort rechtmäßig hergestellt wurde oder sich dort rechtmäßig in Verkehr befindet (im Regelfall ein Nachweis über einen entsprechenden gesetzlichen Höchstgehalt oder eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung)falls der Antrag in Vertretung gestellt wird: Vollmacht -
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Online Verfahren
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Allgemeinverfügungen für Lebensmittel nach § 54 LFGB online beantragen
Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Zukünftig können Sie bei uns auch mehr und mehr Behördengänge direkt online erledigen. -
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Weiterführende Links
Stand
03.11.2024, 17:11 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Behörden und sonstige Einrichtungen (siehe BayernPortal)