Nahrungsergänzungsmittel; Anzeige bei Verkauf in Deutschland
Wenn Sie Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland auf den Markt bringen möchten, müssen Sie dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) melden.
Nahrungsergänzungsmittel müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen. Dies betrifft nicht nur die Herstellung oder Deklarierung, sondern auch, wenn Sie das Erzeugnis zum Verkauf oder Nutzung bereitstellen.
In folgenden Fällen senden Sie eine Mitteilung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL):
Erstanzeige:
Spätestens, wenn Sie das Erzeugnis erstmals auf dem deutschen Markt vertreiben oder zur Nutzung oder zum Verkauf anbieten, müssen Sie dies dem BVL mitteilen. Sie müssen für jedes Erzeugnis eine gesonderte Anzeige einreichen.
Änderungsanzeige:
Teilen Sie dem BVL zum Beispiel mit, wenn das bereits gemeldete Erzeugnis
- eine geänderte Rezeptur hat,
- Sie die Verzehrempfehlungen anpassen oder
- Ihr Unternehmen eine neue Adresse hat.
Zweitanzeige: Sie müssen ebenfalls eine Mitteilung senden, wenn das Erzeugnis
- bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemeldet ist und
- Sie das Erzeugnis erstmals in Deutschland auf den Markt bringen möchten.
Das BVL gibt Ihre Informationen an die jeweils zuständigen Behörden in den Bundesländern sowie an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft weiter. Die zuständigen Behörden der Bundesländer überwachen die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Sie sind als Unternehmen dafür verantwortlich, diese Vorgaben umzusetzen.
Das BVL bewertet nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse, also inwiefern diese mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften übereinstimmen.
Das BVL kann Ihnen im Rahmen der Mitteilung daher nicht bestätigen, ob Ihr Erzeugnis den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht.
Im Anschluss an die Übermittlung der Anzeige eines Nahrungsergänzungsmittels erfolgt keine Zulassung oder Genehmigung.
Voraussetzungen
- Sie planen Nahrungsergänzungsmittel auf den deutschen Markt zu bringen.
Fristen
Die Anzeige müssen Sie spätestens vornehmen, wenn Sie das Erzeugnis in Deutschland zum Verkauf oder zur Nutzung bereitstellen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Muster des Etiketts in deutscher Sprache, das für das Erzeugnis verwendet werden sollBei mehreren Packungsgrößen oder Geschmacksrichtungen übermitteln Sie bitte alle entsprechenden Produktetiketten.Vollmacht, wenn Sie das Erzeugnis in Vertretung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmens anzeigen Wenn Sie Ihr Erzeugnis bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat angezeigt haben, sind folgende Unterlagen optional: Bestätigung der Erstanzeige als Kopiegegebenenfalls deutsche oder englische Übersetzung der Bestätigung -
Erforderliche Unterlage/n
Muster des Etiketts in deutscher Sprache, das für das Erzeugnis verwendet werden sollBei mehreren Packungsgrößen oder Geschmacksrichtungen übermitteln Sie bitte alle entsprechenden Produktetiketten.Vollmacht, wenn Sie das Erzeugnis in Vertretung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmens anzeigen Wenn Sie Ihr Erzeugnis bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat angezeigt haben, sind folgende Unterlagen optional: Bestätigung der Erstanzeige als Kopiegegebenenfalls deutsche oder englische Übersetzung der Bestätigung -
Erforderliche Unterlage/n
Muster des Etiketts in deutscher Sprache, das für das Erzeugnis verwendet werden sollBei mehreren Packungsgrößen oder Geschmacksrichtungen übermitteln Sie bitte alle entsprechenden Produktetiketten.Vollmacht, wenn Sie das Erzeugnis in Vertretung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmens anzeigen Wenn Sie Ihr Erzeugnis bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat angezeigt haben, sind folgende Unterlagen optional: Bestätigung der Erstanzeige als Kopiegegebenenfalls deutsche oder englische Übersetzung der Bestätigung -
Erforderliche Unterlage/n
Muster des Etiketts in deutscher Sprache, das für das Erzeugnis verwendet werden sollBei mehreren Packungsgrößen oder Geschmacksrichtungen übermitteln Sie bitte alle entsprechenden Produktetiketten.Vollmacht, wenn Sie das Erzeugnis in Vertretung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmens anzeigen Wenn Sie Ihr Erzeugnis bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat angezeigt haben, sind folgende Unterlagen optional: Bestätigung der Erstanzeige als Kopiegegebenenfalls deutsche oder englische Übersetzung der Bestätigung
Online Verfahren
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Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Säuglingsanfangsnahrung und bestimmte Folgenahrung sowie Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung: Inverkehrbringen in Deutschland online mitteilen
Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Hierüber können Sie Behördengänge direkt online erledigen. -
Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Säuglingsanfangsnahrung und bestimmte Folgenahrung sowie Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung: Inverkehrbringen in Deutschland online mitteilen
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Weiterführende Links
Stand
03.11.2024, 17:11 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat (siehe BayernPortal)