Tabakerzeugnisse; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung oder einer Allgemeinverfügung
Wenn Sie Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse produzieren oder in den Verkehr bringen möchten, die nicht den in Deutschland geltenden Anforderungen entsprechen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung oder eine Allgemeinverfügung beantragen.
Ausnahmegenehmigung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sind grundsätzlich die Wirtschaftsakteure im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zuständig.
Im Einzelfall können unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von den geltenden tabakrechtlichen Anforderungen genehmigt werden. Wenn Sie beabsichtigen, ein Tabakerzeugnis oder ein verwandtes Erzeugnis herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen, dessen Zusammensetzung von den in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften abweicht, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) beantragen.
Eine Ausnahmegenehmigung hat keine allgemeine Wirkung, sondern gilt nur im Einzelfall. Sie wird auf bestimmte Erzeugnisse beschränkt. Bei der Erweiterung der Produktpalette ist eine entsprechende Erweiterung der Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn davon auszugehen ist, dass keine erhöhte Gesundheitsgefahr zu erwarten ist und die Ergebnisse für eine Änderung oder Ergänzung der tabakrechtlichen Vorschriften relevant sein können. Ausnahmen von den Vorschriften über ausreichende Kenntlichmachung dürfen nicht zugelassen werden.
Nachdem eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, beobachten die Behörden des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Firmensitz haben, den Produktions- und Vertriebsprozess. Geprüft werden unter anderem die Etikettierung, die sachgemäße Herstellung und das Einhalten der Auflagen, Höchstmengen und Rezeptur, die der Ausnahmegenehmigung zu Grunde liegt. Die amtliche Beobachtung der Ausnahmegenehmigung findet auf Kosten des Antragstellers statt.
Allgemeinverfügung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die aus dem europäischen Ausland verbracht werden
Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die sich rechtmäßig in einem EU- oder EWR-Staat im Verkehr befinden, dürfen in andere Mitgliedstaaten verbracht und dort verkauft werden, auch wenn sie den dort national geltenden Vorschriften nicht entsprechen. Mit einer Einschränkung: Entspricht ein Produkt nicht den Anforderungen an den deutschen gesundheitlichen Verbraucherschutz, müssen Sie als Importunternehmen eine Allgemeinverfügung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) beantragen.
Über den Erlass einer Allgemeinverfügung wird im Einzelfall entschieden.
Voraussetzungen
Ausnahmegenehmigung
- Es ist nicht zu erwarten, dass eine über die typischen Gefahren des Tabakkonsums hinausgehende Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.
- Es sind Ergebnisse zu erwarten, die für eine Änderung oder Ergänzung der tabakrechtlichen Vorschriften von Bedeutung sein können.
Allgemeinverfügung
- Das beantragte Erzeugnis wird in einem anderen EU- oder EWR-Staat rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht.
- Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Gesundheitsschutzes.
Fristen
Kosten
Erstmalige Erteilung der Ausnahmezulassung
Gebühr: 2.300 EUR - 4.800 EUR
Allgemeinverfügung
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Teilen Sie dem BVL mit, wodurch Ihr Erzeugnis von den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften abweicht und fügen Sie folgende Unterlagen bei: Genaue Beschreibung des Sachverhaltes einschließlich der konkreten Abweichung von den tabakrechtlichen Anforderungen in Deutschland. Angaben aller Beteiligten wie Hersteller, Inverkehrbringer, Behandelnder. Sofern der Antrag durch eine vertretungsberechtigte Person gestellt wird, entsprechende Vollmachten. Für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung zusätzlich: Nachweise darüber, dass eine über die typischen Gefahren des Konsums von Erzeugnissen hinausgehende Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht zu erwarten ist.Erläuterung, welche Ergebnisse durch die Ausnahmegenehmigung erwartet werden, die für eine Änderung oder Ergänzung der tabakrechtlichen Vorschriften von Bedeutung sein können. Für die Beantragung von Allgemeinverfügungen zusätzlich: Nachweise darüber, dass das Produkt in einem anderen EU- oder EWR-Staat rechtmäßig hergestellt beziehungsweise in den Verkehr gebracht wird, zum Beispiel durch behördlichen Nachweis. -
Erforderliche Unterlage/n
Teilen Sie dem BVL mit, wodurch Ihr Erzeugnis von den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften abweicht und fügen Sie folgende Unterlagen bei: Genaue Beschreibung des Sachverhaltes einschließlich der konkreten Abweichung von den tabakrechtlichen Anforderungen in Deutschland. Angaben aller Beteiligten wie Hersteller, Inverkehrbringer, Behandelnder. Sofern der Antrag durch eine vertretungsberechtigte Person gestellt wird, entsprechende Vollmachten. Für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung zusätzlich: Nachweise darüber, dass eine über die typischen Gefahren des Konsums von Erzeugnissen hinausgehende Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht zu erwarten ist.Erläuterung, welche Ergebnisse durch die Ausnahmegenehmigung erwartet werden, die für eine Änderung oder Ergänzung der tabakrechtlichen Vorschriften von Bedeutung sein können. Für die Beantragung von Allgemeinverfügungen zusätzlich: Nachweise darüber, dass das Produkt in einem anderen EU- oder EWR-Staat rechtmäßig hergestellt beziehungsweise in den Verkehr gebracht wird, zum Beispiel durch behördlichen Nachweis. -
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Online Verfahren
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Ausnahme und Erlass von Allgemeinverfügungen bei Tabakerzeugnissen online beantragen
Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Zukünftig können Sie bei uns auch mehr und mehr Behördengänge direkt online erledigen. -
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Weiterführende Links
Stand
03.11.2024, 19:11 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat (siehe BayernPortal)