Lebensmittel; Beantragung eines Konsultationsverfahrens für neuartige Lebensmittel
Sie möchten in Deutschland ein Lebensmittel auf den Markt bringen und sind unsicher, ob dieses als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) einzustufen ist? Dann können Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ein Konsultationsverfahren beantragen.
In der Europäischen Union (EU) dürfen Lebensmittel grundsätzlich ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Eine Ausnahme bilden die neuartigen Lebensmittel, auch "Novel Foods" genannt. Diese müssen vor dem Inverkehrbringen zunächst gesundheitlich bewertet und zugelassen werden.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Lebensmittel als Novel Food einzustufen ist, können Sie zu dieser Frage die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats konsultieren, in dem Sie das Lebensmittel zuerst auf den Markt bringen wollen. In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zuständig.
Mit Ihrem Antrag zur Einleitung eines solchen Konsultationsverfahrens benötigt das BVL von Ihnen Unterlagen und Angaben, aus denen unter anderem die Herstellung, Zusammensetzung und geplante Verwendung Ihres Lebensmittels hervorgehen. Im Antrag können Sie um vertrauliche Behandlung Ihrer übermittelten Informationen zum Lebensmittel ersuchen, wenn deren Weitergabe Ihrer Wettbewerbsposition schaden kann.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag an das BVL allein das Konsultationsverfahren einleitet, in welchem das BVL beurteilt, ob Ihr Lebensmittel als Novel Food einzustufen ist. Die eigentliche Zulassung für das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels müssen Sie separat bei der Europäischen Kommission beantragen.
Um den Novel Food-Status festzustellen, konsultiert das BVL die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer und tauscht sich mit den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission aus. Wenn Sie Ihre Antragsunterlagen in englischer Sprache einreichen, beschleunigt dies das Verfahren, da diese vor der Weiterleitung an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der EU nicht mehr übersetzt werden müssen.
Voraussetzungen
- Sie können nicht selbstständig zweifelsfrei feststellen, ob Ihr Lebensmittel unter die Novel Food-Verordnung der EU fällt.
- Sie wollen Ihr Lebensmittel zuerst in Deutschland auf den Markt bringen, nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Fristen
Kosten
Für die Bearbeitung eines Konsultationsersuchens werden seit dem 01.10.2021 Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Bearbeitungsaufwand.
Gebühr: 680 EUR - 7.800 EUR
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Das Konsultationsverfahren kann online über das Bundesportal oder per E-Mail beantragt werden. Für alle Antragsarten sind folgende Unterlagen erforderlich: technische Unterlagen ein entsprechendes Muster finden Sie im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 beziehungsweise auf der Internetseite des BVL Dokumente zur Untermauerung Ihres Konsultationsersuchens, sofern verfügbar Belege für einen nennenswerten Verzehr des Lebensmittels vor dem 15.05.1997 in der EU zum Beispiel: Belege zu Import- und VerkaufszahlenHinweise auf eine tatsächliche Verfügbarkeit am Markt als LebensmittelEtikettengegebenenfalls Fachliteratur Vermerk, in welchem Sie Zielsetzung und Relevanz der übermittelten Unterlagen erläutern falls Sie den Antrag per E-Mail stellen: Begleitschreiben für ein Konsultationsersuchen mit Angaben zum Unternehmen gemäß Musterbegleitschreiben im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 falls Sie den Antrag online stellen, aber nicht registriert sind, können Sie Ihren ausgefüllten Antrag als PDF-Datei erzeugen und zum Beispiel per E-Mail an das BVL senden falls Sie um vertrauliche Behandlung der mit dem Antrag übermittelten Informationen ersuchen: entsprechende Stellungnahmefalls der Antrag in Vertretung gestellt wird: Vollmacht gegebenenfalls weitere Unterlagen, je nach Sachverhalt, zum Beispiel: StudienergebnisseProduktabbildungen Hinweis: Beim BVL können Sie sich informieren, welche Unterlagen Sie unter Umständen zusätzlich einreichen müssen. -
Erforderliche Unterlage/n
Das Konsultationsverfahren kann online über das Bundesportal oder per E-Mail beantragt werden. Für alle Antragsarten sind folgende Unterlagen erforderlich: technische Unterlagen ein entsprechendes Muster finden Sie im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 beziehungsweise auf der Internetseite des BVL Dokumente zur Untermauerung Ihres Konsultationsersuchens, sofern verfügbar Belege für einen nennenswerten Verzehr des Lebensmittels vor dem 15.05.1997 in der EU zum Beispiel: Belege zu Import- und VerkaufszahlenHinweise auf eine tatsächliche Verfügbarkeit am Markt als LebensmittelEtikettengegebenenfalls Fachliteratur Vermerk, in welchem Sie Zielsetzung und Relevanz der übermittelten Unterlagen erläutern falls Sie den Antrag per E-Mail stellen: Begleitschreiben für ein Konsultationsersuchen mit Angaben zum Unternehmen gemäß Musterbegleitschreiben im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 falls Sie den Antrag online stellen, aber nicht registriert sind, können Sie Ihren ausgefüllten Antrag als PDF-Datei erzeugen und zum Beispiel per E-Mail an das BVL senden falls Sie um vertrauliche Behandlung der mit dem Antrag übermittelten Informationen ersuchen: entsprechende Stellungnahmefalls der Antrag in Vertretung gestellt wird: Vollmacht gegebenenfalls weitere Unterlagen, je nach Sachverhalt, zum Beispiel: StudienergebnisseProduktabbildungen Hinweis: Beim BVL können Sie sich informieren, welche Unterlagen Sie unter Umständen zusätzlich einreichen müssen. -
Erforderliche Unterlage/n
Das Konsultationsverfahren kann online über das Bundesportal oder per E-Mail beantragt werden. Für alle Antragsarten sind folgende Unterlagen erforderlich: technische Unterlagen ein entsprechendes Muster finden Sie im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 beziehungsweise auf der Internetseite des BVL Dokumente zur Untermauerung Ihres Konsultationsersuchens, sofern verfügbar Belege für einen nennenswerten Verzehr des Lebensmittels vor dem 15.05.1997 in der EU zum Beispiel: Belege zu Import- und VerkaufszahlenHinweise auf eine tatsächliche Verfügbarkeit am Markt als LebensmittelEtikettengegebenenfalls Fachliteratur Vermerk, in welchem Sie Zielsetzung und Relevanz der übermittelten Unterlagen erläutern falls Sie den Antrag per E-Mail stellen: Begleitschreiben für ein Konsultationsersuchen mit Angaben zum Unternehmen gemäß Musterbegleitschreiben im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 falls Sie den Antrag online stellen, aber nicht registriert sind, können Sie Ihren ausgefüllten Antrag als PDF-Datei erzeugen und zum Beispiel per E-Mail an das BVL senden falls Sie um vertrauliche Behandlung der mit dem Antrag übermittelten Informationen ersuchen: entsprechende Stellungnahmefalls der Antrag in Vertretung gestellt wird: Vollmacht gegebenenfalls weitere Unterlagen, je nach Sachverhalt, zum Beispiel: StudienergebnisseProduktabbildungen Hinweis: Beim BVL können Sie sich informieren, welche Unterlagen Sie unter Umständen zusätzlich einreichen müssen. -
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Online Verfahren
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Konsultationsverfahren für neuartige Lebensmittel online beantragen
Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Zukünftig können Sie bei uns auch mehr und mehr Behördengänge direkt online erledigen. -
Konsultationsverfahren für neuartige Lebensmittel online beantragen
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Weiterführende Links
Stand
09.03.2025, 21:03 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat (siehe BayernPortal)