Schwangerenberatung; Beantragung einer Förderung durch Träger staatlich anerkannter Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen
Der Freistaat Bayern fördert die Träger staatlich anerkannter Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen.
Zweck der Förderung ist die Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen.
GegenstandFörderfähig sind die Träger nach Art. 17 Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG) der staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen mit festgelegtem Einzugsbereich im Freistaat Bayern.
ZuwendungsempfängerAntragsberechtigt sind die Träger der staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, soweit sie die Voraussetzungen nach Art. 17 BaySchwBerG erfüllen.
Zuwendungsfähige KostenGefördert werden können Geschäftsführungs- und Regiekosten (Personal- und Sachausgaben) des Trägers von staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, die für den Betrieb als Schwangerenberatungsstellen verausgabt werden nach §5 der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) in der jeweils geltenden Fassung.
Art und HöheDie Geschäftsführungs- und Regiekosten (Personal- und Sachausgaben) des Trägers sind bis zur Höhe von 2 150 € pro geförderter Fachkraft- und Verwaltungskraftstelle zuschussfähig. Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Es werden Zuschüsse in Höhe von bis zu 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Trägers gewährt.
Voraussetzungen
Träger von staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, die die Voraussetzungen des Art. 17 BaySchwBerG erfüllen. Dazu gehören beispielsweise:
- Zugehörigkeit zur freien oder öffentlichen Wohlfahrtspflege
- Nachweis notwendiger Erfahrungen aufgrund bisheriger praktischer Tätigkeiten im sozialen Bereich
- Gewähr für eine ordnungsgemäße Beratung und Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 16 BaySchwBerG bieten
- Nachweis über die Belehrung der Mitarbeiter über die Pflicht zur Verschwiegenheit und deren strafrechtlichen Folgen bei Verletzungen
- Pflicht zur Ermöglichung von Supervisionen und fachlichen Fortbildungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Fristen
Der Antrag ist bis spätestens 15. September des Vorjahres einzureichen.
Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 31. März des auf die Bewilligung folgenden Jahres einzureichen.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Förderung der Träger von staatlich anerkannten Beratungsstellen gemäß § 5 BaySchwBerV (Geschäftsführungs- und Regiekosten) für Schwangerschaftsfragen nach Art. 17 und 18 Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG)
- Förderung der Träger von staatlich anerkannten Beratungsstellen gemäß § 5 BaySchwBerV (Geschäftsführungs- und Regiekosten) für Schwangerschaftsfragen nach Art. 17 und 18 Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG)
- Förderung der Träger von staatlich anerkannten Beratungsstellen gemäß § 5 BaySchwBerV (Geschäftsführungs- und Regiekosten) für Schwangerschaftsfragen nach Art. 17 und 18 Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG)
Stand
15.12.2025, 13:12 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)