Aufenthaltstitel; Abmeldung eines mitteilungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses

Arbeitgebende müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde mitteilungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse abmelden.

Das Aufenthaltsgesetz regelt bestimmte Pflichten für Arbeitgebende bei der Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen. Bei einer vorzeitigen Beendigung oder einem Abbruch der Beschäftigung müssen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen. Diese kann dann prüfen, ob sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels verkürzt.

Auch im Falle einer Duldung und Ausbildungsaufenthaltserlaubnis muss die Ausländerbehörde bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses informiert werden.

In der Mitteilung sind anzugeben:

  • Angaben zum Arbeitnehmenden (Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit)
  • Angaben zum Arbeitgebenden (Firmenname, Ansprechpartner Name, Kontaktdaten)
  • Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Voraussetzungen

Die Beschäftigung einer ausländischen Person, der ein Aufenthaltstitel für diese Beschäftigung erteilt wurde, wurde vorzeitig beendet oder abgebrochen. 

Fristen

Der zuständigen Ausländerbehörde ist innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet oder abgebrochten wurde.

Die vorzeitige Beendigung oder der Abbruch einer Ausbildung oder Beschäftigung, für die eine Duldung erteilt wurde, muss innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt werden.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Stand

06.09.2024, 13:09 Uhr

Redaktionell verantwortlich

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Zuständigkeit

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