Grunderwerbsteuer; Erhalt des Steuerbescheids
Wenn Sie ein Grundstück kaufen oder durch andere Rechtsgeschäfte erwerben, müssen Sie Grunderwerbsteuer zahlen. Sie wird vom Finanzamt mit Steuerbescheid festgesetzt.
Der Grunderwerbsteuer unterliegen u. a. folgende Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
- Kaufverträge
- Grundstückstauschverträge
- das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren
- sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen
Ebenso unterliegen bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge der Grunderwerbsteuer.
Keine Grunderwerbsteuer fällt beispielsweise an, wenn Sie ein Grundstück
- erben oder geschenkt bekommen (siehe Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer),
- von Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau beziehungsweise Ihrem eingetragenen Lebenspartner oder Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin erwerben,
- im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung von Ihrem früheren Ehemann oder Ihrer früheren Ehefrau beziehungsweise nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft von Ihrem früheren eingetragenen Lebenspartner oder Ihrer früheren eingetragenen Lebenspartnerin erwerben,
- von den Großeltern, Eltern, Kindern (auch Stiefkindern) oder Enkeln sowie von deren Ehemännern oder Ehefrauen beziehungsweise deren Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen erwerben,
- im Rahmen der Nachlassteilung als Miterbe oder Miterbin beziehungsweise als Ehemann oder Ehefrau beziehungsweise eingetragener Lebenspartner oder eingetragene Lebenspartnerin des Miterben oder der Miterbin erhalten oder
- erwerben und die Gegenleistung 2.500 Euro nicht übersteigt.
Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung; bei einem Kauf demnach regelmäßig nach dem Kaufpreis für das Grundstück.
Das Finanzamt berücksichtigt bei der Berechnung auch
- die von den Käufern oder Käuferinnen übernommenen sonstigen Leistungen (z. B. übernommene Vermessungskosten) und
- die dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (z. B. Nießbrauchs- oder Wohnrechte).
Der Grunderwerbsteuersatz beträgt in Bayern 3,5 %.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Entstehung von Grunderwerbsteuer sind Erwerbsvorgänge betreffend im Inland belegene
- unbebaute oder bebaute Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts,
- Gebäude auf fremdem Grund und Boden und
- Sondernutzungsrechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz, § 1010 BGB und
- Erbbaurechte.
Erwerbsvorgänge sind zum Beispiel
- der Grundstückskauf,
- das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren,
- der Erwerb der Verwertungsbefugnis an einem Grundstück,
- der mindestens 90 %ige Gesellschafterwechsel bei einer grundbesitzenden Gesellschaft innerhalb von zehn Jahren sowie
- die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile an einer Gesellschaft in einer Hand oder die Übertragung bereits vereinigter Anteile von mindestens 90% an einer grundbesitzenden Gesellschaft.
Fristen
Die Zahlungsfrist wird Ihnen im Steuerbescheid mitgeteilt. Die Grunderwerbsteuer muss in der Regel innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids bezahlt werden.
Kosten
Es fallen keine zusätzlichen Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
-
Steuerbescheid; Einlegung eines Einspruchs
Einspruch
Online Verfahren
-
ELSTER - Ihr Online-Finanzamt
ELSTER - Ihr Online Finanzamt bündelt die Online-Dienstleistungen der Finanzverwaltung. Hier können Sie Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet erstellen und abgeben. -
ELSTER - Ihr Online-Finanzamt
ELSTER - Ihr Online Finanzamt bündelt die Online-Dienstleistungen der Finanzverwaltung. Hier können Sie Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet erstellen und abgeben. -
ELSTER - Ihr Online-Finanzamt
ELSTER - Ihr Online Finanzamt bündelt die Online-Dienstleistungen der Finanzverwaltung. Hier können Sie Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet erstellen und abgeben.
Weiterführende Links
Verwandte Leistungen
Stand
06.05.2025, 11:05 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)