Mietspiegel; Übermittlung von Daten

Zufällig ausgewählte Vermieter und Mieter werden in größeren Städten und Gemeinden aufgefordert, Angaben über die Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit ihrer Wohnung für die Erstellung des Mietspiegels zu übermitteln.

Mietspiegel werden von den Städten/Gemeinden und von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter, beispielsweise Mieterverbände, Haus- und Grundbesitzervereinigungen, erstellt. Eine Stadt/ Gemeinde soll einen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.

Für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern gilt seit 1. Juli 2022 eine Pflicht zur Erstellung von Mietspiegeln. Städte, die aufgrund dieser Verpflichtung erstmalig einen qualifizierten Mietspiegel erstellen, müssen diesen bis 1. Januar 2024 erstellen und veröffentlichen.

Mietspiegel sollen in der Regel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung angepasst werden.

Das Gesetz und die Mietspiegelverordnung unterscheiden zwischen (einfachen) Mietspiegeln und qualifizierten Mietspiegeln.

Der qualifizierte Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und ist von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt. Er muss spätestens nach zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst und nach vier Jahren neu erstellt werden.

Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels und zu seiner Anpassung mittels Stichprobe sind Eigentümer und Mieter von Wohnraum verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft zu erteilen darüber, ob der Wohnraum vermietet ist, sowie über die Anschrift der Wohnung.

Vermieter und Mieter von Wohnraum sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über folgende Merkmale zu erteilen:

  • Beginn des Mietverhältnisses,
  • Zeitpunkt und Art der letzten Mieterhöhung mit Ausnahme von Erhöhungen nach § 560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  • Festlegungen der Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage,
  • Art der Miete und Miethöhe,
  • Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des vermieteten Wohnraums einschließlich seiner energetischen Ausstattung und Beschaffenheit (§ 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  • Vorliegen besonderer Umstände, die zu einer Ermäßigung der Miethöhe geführt haben, insbesondere Verwandtschaft zwischen Vermieter und Mieter, ein zwischen Vermieter und Mieter bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder die Übernahme besonderer Pflichten durch den Mieter,
  • Anschrift der Wohnung,
  • Namen und Anschriften der Mieter und Vermieter.
Die Auskunftspflichten bestehen auch gegenüber Stellen, die von der zuständigen Behörde mit der Erstellung oder Anpassung eines qualifizierten Mietspiegels beauftragt wurden.

Voraussetzungen

Sie werden aufgefordert, eine Auskunft über einen gemieteten oder vermieteten Wohnraum zu erteilen.

Fristen

Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit, bis wann Sie die Daten übermitteln müssen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

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Stand

26.03.2024, 10:03 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)

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