Steuerberater/Steuerberaterin; Beantragung der Bestellung einer allgemeinen Vertretung bei längerfristiger Verhinderung
Wenn Sie als Steuerberater/-in bzw. Steuerbevollmächtigte/-r längerfristig verhindert sind und Ihren nicht Beruf ausüben können, müssen Sie die Bestellung eines allgemeinen Vertreters/einer allgemeinen Vertreterin beantragen.
Wer als Steuerberater/-in bzw. Steuerbevollmächtigte/-r länger als einen Monat verhindert ist, seinen Beruf auszuüben, muss eine/-n allgemeine/-n Vertreter/-in bestellen und der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzeigen.
Alternativ kann die Steuerberaterkammer auf Antrag eine/-n Vertreter/-in bestellen, falls in Ausnahmefällen eine Benennung eines Vertreters nicht möglich ist.
Voraussetzungen
Sie können länger als einen Monat Ihren Beruf als Steuerberater/-in bzw. Steuerbevollmächtigte/-r nicht ausüben.
Fristen
keine
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Online Verfahren
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Bestellung allgemeiner Vertreter gem. § 69 StBerG (längerfristige Verhinderung) - Antragsportal der Steuerberaterkammern
Hier können Sie die Bestellung mitteilen bzw. die Bestellung einer Vertretung beantragen. -
Bestellung allgemeiner Vertreter gem. § 69 StBerG (längerfristige Verhinderung) - Antragsportal der Steuerberaterkammern
Hier können Sie die Bestellung mitteilen bzw. die Bestellung einer Vertretung beantragen. -
Bestellung allgemeiner Vertreter gem. § 69 StBerG (längerfristige Verhinderung) - Antragsportal der Steuerberaterkammern
Hier können Sie die Bestellung mitteilen bzw. die Bestellung einer Vertretung beantragen.
Stand
01.08.2025, 10:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Steuerberaterkammer Nürnberg (siehe BayernPortal)