Zoll; Beantragung der Vereinfachungen bei der Ermittlung des Zollwertes
Wenn Sie Waren aus Drittländern nach Deutschland einführen, können Sie in bestimmten Fällen Pauschalbeträge nutzen, um den Zollwert der Ware zu ermitteln. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis vom Zoll.
Für Waren, die aus Drittländern in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) importiert werden, wird bei der Zollanmeldung ein Zollwert festgelegt. Der Zollwert spiegelt den Wert der Ware beim Eintritt in das Zollgebiet der Union wider. Er beeinflusst maßgeblich, wie hoch die Einfuhrabgaben für die importierten Waren sind.
Der Zollwert kann neben dem Rechnungspreis der Ware auch noch folgende Bestandteile enthalten beziehungsweise nicht enthalten:
- Hinzurechnungen und/oder
- Abzüge und/oder
- abgespaltene Kaufpreisbestandteile
Hinzurechnungen sind Kosten, die nicht im Rechnungspreis der Ware enthalten sind, jedoch ebenfalls vom Käufer gezahlt werden. Dazu gehören zum Beispiel:
- Beförderungskosten
- Versicherungskosten
- Lizenzgebühren
Abzüge sind Zahlungen, die der Käufer durch Zahlung des Rechnungspreises für die Ware leistet, die jedoch nicht in den Zollwert eingerechnet werden. Dazu gehören zum Beispiel:
- Beförderungskosten für den Warentransport nach Grenzübertritt in das Zollgebiet der Europäische Union
- Kosten für Bau, Errichtung und Montage der Waren (zum Beispiel Industrieanlagen) nach der Einfuhr
In manchen Fällen setzt sich der Kaufpreis einer Ware aus mehreren Bestandteilen zusammen. Dann werden neben den Kosten für die Ware auch Kosten für Tätigkeiten des Verkäufers fällig, die im Zusammenhang mit der Warenlieferung stehen. Diese Tätigkeiten heißen „abgespaltene Kaufpreisbestandteile“. Beispiele sind:
- Zertifizierungs- und Analysekosten (Kosten für Warenprüfungen, die sicherstellen, dass die eingeführten Waren vertraglich festgelegten Sicherheitsstandards und Qualitätsanforderungen genügen) oder,
- Kosten für Werbung (zum Beispiel Kosten für die Erstellung von Werbeanzeigen sowie TV- und Radiospots)
Wenn Hinzurechnungen, Abzüge und abgespaltene Kaufpreisbestandteile zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht final bestimmt werden können, kann alternativ mit Pauschalbeträgen gearbeitet werden. Die Pauschalbeträge fließen dann anstelle der genauen Beträge in den Zollwert ein beziehungsweise werden nicht in den Zollwert einbezogen. Man spricht in diesem Fall von Vereinfachungen. Diese Vereinfachungen gelten nur für eine Zollwertermittlung nach der Transaktionswertmethode. Wenn Sie hiervon Gebrauch machen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen.
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag auf Vereinfachungen stellen, wenn
- Sie keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schwereren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit begangen haben.
- Sie ein Buchführungssystem verwenden, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entspricht und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert. In dem Buchführungssystem werden die Daten so archiviert, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.
- Sie über eine Verwaltungsorganisation, die der Art und Größe des Unternehmens entspricht, verfügen und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist.
- Sie über interne Kontrollen, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können, verfügen.
- die Erstellung einer vereinfachten Zollanmeldung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Sie darstellen würde.
- die Vereinfachung nicht zu einer Reduzierung der zu erhebenden Einfuhrabgaben führt.
Fristen
Die Bewilligung ist mit dem Tag der Zustellung wirksam und grundsätzlich unbefristet gültig.
Kosten
Es entstehen keine Kosten für Sie.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Teil I bis III des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen -
Erforderliche Unterlage/n
Teil I bis III des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen -
Erforderliche Unterlage/n
Teil I bis III des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen -
Erforderliche Unterlage/n
Teil I bis III des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen
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Stand
28.10.2023, 21:10 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)