Zoll; Beantragung einer Stundung von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis

Der Zoll kann Ihre Steuerschulden vorübergehend aufschieben, wenn deren sofortige Zahlung für Sie eine große Belastung darstellen würde.

Es kann vorkommen, dass Sie aufgrund vorübergehender wirtschaftlicher Probleme Ihre Steuerschulden bei der Zollverwaltung nicht bezahlen können.
In dem Fall kann die Zollverwaltung Ihnen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die sofortige Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für Sie bedeuten würde.
Erhebliche Härte bedeutet:

  • Sie befinden sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, die Sie persönlich betreffen, vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten oder
  • Sie würden in diese Zahlungsschwierigkeiten geraten, wenn Sie den fälligen Betrag sofort in einer Summe zahlen müssten.

Der Anspruch der Zollverwaltung darf durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen. Die erhebliche Härte muss vorübergehend sein.
Sie können sich nicht auf bloße vermeidbare Zahlungsschwierigkeiten berufen.
Für die Dauer einer gewährten Stundung erhebt die Zollverwaltung Zinsen.
Die Zollverwaltung verlangt von Ihnen für die Stundung grundsätzlich eine Sicherheitsleistung. Dies könnte folgendes sein:

  • Bürgschaft durch eine dritte Person
  • Grundschuld für eine Immobilie
  • Sicherheitshypothek

Die Zollverwaltung kann Ihnen Teilzahlungen, also die Zahlung in Raten, gewähren.

Voraussetzungen

  • Das Hauptzollamt kann Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn  
    • Sie sich auf die Erfüllung nicht rechtzeitig vorbereiten konnten oder sich augenblicklich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden,
    • Sie die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt haben und
    • der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Fristen

  • Der Antrag sollte vor Fälligkeit gestellt werden.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Einspruch

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie können zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse folgende Unterlagen nutzen und Ihrem Antrag, den Sie per Post, Fax oder E-Mail stellen, beifügen: bei Bürgerinnen und Bürgern: Auskunftsbogen zum Stundungsgesuch (Formular 3741)bei Unternehmen: Auskunftsbogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse juristischer Personen (Formular 3743) Beim Online-Antrag sind diese Formulare integriert.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie können zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse folgende Unterlagen nutzen und Ihrem Antrag, den Sie per Post, Fax oder E-Mail stellen, beifügen: bei Bürgerinnen und Bürgern: Auskunftsbogen zum Stundungsgesuch (Formular 3741)bei Unternehmen: Auskunftsbogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse juristischer Personen (Formular 3743) Beim Online-Antrag sind diese Formulare integriert.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie können zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse folgende Unterlagen nutzen und Ihrem Antrag, den Sie per Post, Fax oder E-Mail stellen, beifügen: bei Bürgerinnen und Bürgern: Auskunftsbogen zum Stundungsgesuch (Formular 3741)bei Unternehmen: Auskunftsbogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse juristischer Personen (Formular 3743) Beim Online-Antrag sind diese Formulare integriert.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie können zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse folgende Unterlagen nutzen und Ihrem Antrag, den Sie per Post, Fax oder E-Mail stellen, beifügen: bei Bürgerinnen und Bürgern: Auskunftsbogen zum Stundungsgesuch (Formular 3741)bei Unternehmen: Auskunftsbogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse juristischer Personen (Formular 3743) Beim Online-Antrag sind diese Formulare integriert.

Online Verfahren

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01.07.2024, 18:07 Uhr

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