Hinweisgeberschutz; Übermittlung von Hinweisen bei Verstößen im Finanzdienstleistungsbereich
Wenn Sie Hinweise auf Verstöße im Finanzdienstleistungsbereich haben, können Sie sich anonym an die Hinweisgeberstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wenden.
Die Hinweisgeberstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nimmt Hinweise zu tatsächlichen oder möglichen Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften entgegen.
Wenn Sie Hinweise zu Verstößen haben, können Sie sich vertraulich an die Hinweisgeberstelle der BaFin wenden oder diese anonym über das elektronische Hinweisgebersystem melden. Dies wird auch als "Whistleblowing" bezeichnet.
Dabei geht es um Verstöße zu den Gebieten, die die BaFin beaufsichtigt. Die BaFin beaufsichtigt neben Banken, Finanzdienstleistern, Zahlungs- und E-Geldinstituten auch private Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. Zudem ist sie für die Aufsicht über Kapitalverwaltungsgesellschaften und den Wertpapierhandel zuständig. Die BaFin sorgt für die Einhaltung der geltenden Vorgaben zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen.
Die BaFin bittet um Verständnis, dass die Rückmeldung und die Ergebnismitteilung nur solche Informationen enthalten können, die mit den Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten der BaFin vereinbar sind. Auch kann die BaFin Sie nicht bei der Durchsetzung etwaiger individueller Ansprüche unterstützen. Hierfür sind die Zivilgerichte zuständig.
Über eventuelle Ansprüche zwischen Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber und Ihnen zum Ausgleich von Schäden, die aufgrund der Meldung bei der BaFin entstanden sind, entscheiden ebenfalls die Zivilgerichte. Wenden Sie sich an eine Rechtsanwaltskanzlei Ihrer Wahl oder eine andere zur Rechtsberatung befugte Stelle, wenn Sie Rechtsschutz wegen Benachteiligung suchen.
Voraussetzungen
Sie möchten Hinweise zu Verstößen im Finanzdienstleistungsbereich melden und als Whistleblower geschützt werden.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. Wenn Sie Unterlagen haben, die Hinweise belegen, können Sie diese einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. Wenn Sie Unterlagen haben, die Hinweise belegen, können Sie diese einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. Wenn Sie Unterlagen haben, die Hinweise belegen, können Sie diese einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. Wenn Sie Unterlagen haben, die Hinweise belegen, können Sie diese einreichen.
Online Verfahren
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Elektronisches Hinweisgebersystem der BaFin
Das Business Keeper Monitoring System (BKMS) gibt Ihnen die Möglichkeit, der BaFin komplett anonym Hinweise zu schicken. Das BKMS gewährleistet hierbei, dass eine Rückverfolgung zur hinweisgebenden Person auch technisch ausgeschlossen ist. -
Elektronisches Hinweisgebersystem der BaFin
Das Business Keeper Monitoring System (BKMS) gibt Ihnen die Möglichkeit, der BaFin komplett anonym Hinweise zu schicken. Das BKMS gewährleistet hierbei, dass eine Rückverfolgung zur hinweisgebenden Person auch technisch ausgeschlossen ist. -
Elektronisches Hinweisgebersystem der BaFin
Das Business Keeper Monitoring System (BKMS) gibt Ihnen die Möglichkeit, der BaFin komplett anonym Hinweise zu schicken. Das BKMS gewährleistet hierbei, dass eine Rückverfolgung zur hinweisgebenden Person auch technisch ausgeschlossen ist.
Weiterführende Links
Stand
15.01.2025, 08:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)