Geldwäsche; Erteilung von Auskünften an die Rechtsanwaltskammer

Die Rechtsanwaltskammer kann im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Auskünfte bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten anfordern.

Die Rechtsanwaltskammern üben die geldwäscherechtliche Aufsicht über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus. Die Rechtsanwaltskammern gehen dabei nicht nur konkreten Verdachtsmeldungen nach, sondern prüfen auch anlasslos, ob Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, soweit sie „Verpflichtete“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes (GwG) sind, die im Geldwäschegesetz festgelegten Vorgaben einhalten.

Die Rechtsanwaltskammern stellen für die anlasslose Prüfung Online-Fragebögen zur Verfügung.

Voraussetzungen

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen im Rahmen geldwäscherechtlicher Prüfungen Auskünfte erteilen, soweit sie dazu von der zuständigen Rechtsanwaltskammer aufgefordert werden.

Fristen

Die Frist zur Beantwortung der Prüfbögen wird von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer mitgeteilt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

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Stand

22.04.2025, 10:04 Uhr

Redaktionell verantwortlich

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