Luftverkehrsteuer; Anmeldung und Bezahlung
Luftverkehrsunternehmen, die gewerblichen Passagierflugverkehr durchführen und Fluggäste von deutschen Flughäfen zu Zielorten befördern, müssen die Luftverkehrsteuer anmelden und zahlen.
Wenn Sie als Luftverkehrsunternehmen gewerblich Personen von Deutschland aus befördern, müssen Sie Luftverkehrsteuer zahlen. Der nicht gewerbliche Passagierflugverkehr bei Beförderung durch Privatpersonen sowie Frachtflüge sind von der Steuer ausgeschlossen.
Besteuert werden grundsätzlich alle Abflüge mit Flugzeugen und Drehflüglern von deutschen Flughäfen. Für die Luftverkehrsteuer registrierte Steuerschuldner also Luftverkehrsunternehmen oder deren steuerliche Beauftragte, müssen monatlich eine Steueranmeldung erstellen.
Wenn Sie nicht für die Steuer registriert sind, sind Sie verpflichtet, die Steueranmeldung unverzüglich für jeden Abflug abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten.
Die Luftverkehrsteuer bemisst sich pro Passagierin beziehungsweise Passagier nach der Entfernung zum Zielort und ist in 3 Distanzklassen gegliedert.
- Die Distanzklasse 1 umfasst: Ziele innerhalb Deutschlands,
- Ziele in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
- Ziele in Ländern, die für den EU-Beitritt kandidieren,
- Ziele in Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und in diesem Entfernungskreis liegende Drittstaaten (insbesondere Türkei, Russland, Marokko, Tunesien, Algerien, Vereinigtes Königreich).
Die Distanzklasse 2 umfasst:
- Länder, die nicht in Distanzklasse 1 fallen bis zu einer Entfernung von 6.000 Kilometern (andere nord und mittelafrikanische Staaten, arabische Staaten, mittelasiatische Staaten).
In die Distanzklasse 3
- fallen alle weiteren Ziele, die nicht von den Distanzklassen 1 oder 2 erfasst sind.
Eine vollständige Liste der Länder, die zu den Distanzklassen 1 und 2 gehören, finden Sie in den Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes. Die Steuersätze je Distanzklasse werden jährlich angepasst.
Für sogenannte Inselflüge, also Abflüge von inländischen und zu inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinseln, gilt ein ermäßigter Steuersatz. Dieser beträgt 20 Prozent des Normalsteuersatzes und gilt, wenn die Inseln nicht durch einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden sind und wenn der Start- oder Zielort
- auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder
- sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet.
In einigen Fällen können Abflüge von der Luftverkehrsteuer befreit werden. Wann die Befreiung gilt, können Sie auf der Internetseite des Zolls nachlesen.
Voraussetzungen
- Luftverkehrsunternehmen ohne Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat müssen einen steuerlichen Beauftragten benennen.
- Luftverkehrsunternehmen mit mehr als 2 Abflügen von einem inländischen Startort pro Kalenderjahr müssen sich beim zuständigen Hauptzollamt registrieren lassen.
Fristen
- Abgabe der Steuererklärung: bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde
- Fälligkeit: die Steuer wird am 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung fällig
- Sonderregelung für nicht registrierte Steuerschuldner: die Steueranmeldung muss unverzüglich für jeden Abflug abgegeben werden und ist sofort fällig
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Luftverkehrsteueranmeldung 2023 - Formular 1110
- Luftverkehrsteueranmeldung 2023 - Formular 1110
- Luftverkehrsteueranmeldung 2023 - Formular 1110
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Formular 1110 "Luftverkehrsteueranmeldung"wenn Sie dem zuständigen Hauptzollamt ein SEPA-Firmenlastschriftmandat erteilen wollen: Formular 0591 E -
Erforderliche Unterlage/n
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Online Verfahren
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Luftverkehrsteuer online
Die Dienstleistung Luftverkehrsteuer dient der Registrierung von Luftverkehrsunternehmen, der Beantragung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter, der Benennung von steuerlichen Beauftragten sowie der Anmeldung der Luftverkehrsteuer. -
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Weiterführende Links
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Stand
26.08.2023, 06:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)