Bergbau; Anzeige einer Bohrung

Online Verfahren

  • Bohranzeige nach § 127 BBergG
    Bohrungen, die nicht dem sachlichen und räumlichen Geltungsbereiches des Bundesberggesetz (BBergG) liegen, können - soweit sie mehr als 100 m in den Boden eindringen - dem Bergamt online angezeigt werden. 
  • Bohranzeige nach § 127 BBergG
    Bohrungen, die nicht dem sachlichen und räumlichen Geltungsbereiches des Bundesberggesetz (BBergG) liegen, können - soweit sie mehr als 100 m in den Boden eindringen - dem Bergamt online angezeigt werden. 
  • Bohranzeige nach § 127 BBergG
    Bohrungen, die nicht dem sachlichen und räumlichen Geltungsbereiches des Bundesberggesetz (BBergG) liegen, können - soweit sie mehr als 100 m in den Boden eindringen - dem Bergamt online angezeigt werden. 

Stand

30.07.2024, 07:07 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Regierung von Oberfranken

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