Bergbau; Anzeige einer Bohrung
Online Verfahren
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Bohranzeige nach § 127 BBergG
Bohrungen, die nicht dem sachlichen und räumlichen Geltungsbereiches des Bundesberggesetz (BBergG) liegen, können - soweit sie mehr als 100 m in den Boden eindringen - dem Bergamt online angezeigt werden. -
Bohranzeige nach § 127 BBergG
Bohrungen, die nicht dem sachlichen und räumlichen Geltungsbereiches des Bundesberggesetz (BBergG) liegen, können - soweit sie mehr als 100 m in den Boden eindringen - dem Bergamt online angezeigt werden. -
Bohranzeige nach § 127 BBergG
Bohrungen, die nicht dem sachlichen und räumlichen Geltungsbereiches des Bundesberggesetz (BBergG) liegen, können - soweit sie mehr als 100 m in den Boden eindringen - dem Bergamt online angezeigt werden.
Stand
30.07.2024, 07:07 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Regierung von Oberfranken