Krankheitserreger; Anzeige einer Veränderung von Tätigkeiten

Online Verfahren

  • Tätigkeit mit Krankheitserregern - Veränderungsanzeige nach § 50 IfSG
    Wer Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland verbringt, sie ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet, kann jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit sowie die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit online anzeigen. 
  • Tätigkeit mit Krankheitserregern - Veränderungsanzeige nach § 50 IfSG
    Wer Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland verbringt, sie ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet, kann jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit sowie die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit online anzeigen. 
  • Tätigkeit mit Krankheitserregern - Veränderungsanzeige nach § 50 IfSG
    Wer Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland verbringt, sie ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet, kann jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit sowie die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit online anzeigen. 

Stand

09.05.2025, 07:05 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Regierung von Unterfranken

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