Umsatzsteuer; Abgabe einer Umsatzsteuererklärung über die Beförderung von Personen mit im Inland nicht zugelassenen Kraftomnibussen

Wenn Sie als Unternehmen mit Kraftomnibussen, die nicht in Deutschland zugelassen sind, Personen über die Grenzen an deutschen Seehäfen oder über die Grenze zur Schweiz befördern, müssen Sie Umsatzsteuer bezahlen.

Die Steuer entsteht, wenn 

  • Ihr Kraftomnibus nicht in Deutschland zugelassen ist und
  • Sie Personen im Gelegenheitsverkehr über eine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland gegen Bezahlung befördern. Gelegenheitsverkehr meint zum Beispiel Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und den Verkehr mit Mietomnibussen. Eine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland ist eine Grenze zu einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, also die Grenzen zwischen der Schweiz und Deutschland und an den deutschen Seehäfen. 

Die Steuer müssen Sie zahlen, egal ob Sie ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder im Ausland führen oder ob Sie deutsche oder ausländische Fahrgäste befördern. Die Steuer entsteht, sobald der Kraftomnibus die Grenze überfährt. Die Zolldienststelle an der Grenze erhebt die Umsatzsteuer für jede Beförderung einzeln im sogenannten Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung. 

Die Umsatzsteuer berechnet sich im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung auf der Grundlage eines Durchschnittsbeförderungsentgelts. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt beträgt Cent 4,43. Die Umsatzsteuer beträgt bei einem Steuersatz von 19 Prozent daher Cent 0,84 für jeden Personenkilometer, den Sie in der Bundesrepublik Deutschland zurücklegen. Die Personenkilometer errechnen Sie, indem Sie die Anzahl der beförderten Personen mit der Anzahl der Kilometer, die der Kraftomnibus tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hat, multiplizieren. 
Zum Beispiel: Wenn Sie 50 Personen in einem Bus über 100 Kilometer in Deutschland befördern, ergeben sich 5000 Personenkilometer.

Bei der Beförderungseinzelbesteuerung werden keine Vorsteuerbeträge berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer, die Sie beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen für Ihr Unternehmen bezahlen, so genannte Vorsteuerbeträge, nicht rückerstattet wird. Sie können aber eine Vergütung von Vorsteuerbeträgen beantragen, wenn die Vorsteuern im Zusammenhang mit einer Personenbeförderung stehen, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen hat. 
 

Voraussetzungen

  • Die Kraftomnibusse, mit denen Sie Personen befördern, sind nicht in Deutschland zugelassen.
  • Ihre Kraftomnibusse überqueren Drittlandsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland im Gelegenheitsverkehr.

Fristen

Abgabe der Steuererklärung: 
sofort bei jeder Beförderung (Ein-oder Ausreise) über eine Drittlandsgrenze zur Bundesrepublik Deutschland

Bezahlen der Steuer: 
sofort 

Kosten

Für Sie entstehen keine Kosten.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Einspruch

Formulare

Unterlagen

Weiterführende Links

Stand

22.08.2024, 06:08 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)

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