AOK Betriebswirt/-in; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation

Der Abschluss AOK Betriebswirt/in ist in Bayern nicht reglementiert. Eine Anerkennung Ihrer Qualifikation ist zur Aufnahme einer Tätigkeit nicht zwingend erforderlich, kann jedoch sinnvoll sein, um etwa Ihre Chancen im Bewerbungsverfahren zu erhöhen.

Der Abschluss AOK Betriebswirt/in ist in Bayern nicht reglementiert. Um in Bayern einer entsprechenden Tätigkeit nachgehen zu können, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation deshalb nicht zwingend erforderlich.

Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist häufig auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der jeweilige Arbeitgeber.

Ein Anerkennungsverfahren kann aber sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird. Dies kann Ihre Chancen im Bewerbungsverfahren erhöhen.

Sie können gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) beim Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung mit dem bayerischen Abschluss AOK Betriebswirt/in stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die Ihrer Ansicht nach dem bayerischen Abschluss AOK Betriebswirt/in gleichwertig ist.

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß dem BayBQFG stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Das LGL stellt die Gleichwertigkeit mit dem bayerischen Abschluss AOK Betriebswirt/in fest, wenn

  • Ihre ausländische Berufsbildung zu vergleichbaren Tätigkeiten befähigt und
  • Ihre ausländische Berufsqualifikation hinsichtlich der erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten keine wesentlichen Unterschiede aufweist.
  • Unter Umständen müssen Sie außerdem nachweisen, dass Sie beabsichtigen, in Bayern eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Weitere Informationen finden Sie unter „Verfahrensablauf“ und „Erforderliche Unterlagen“.

Der Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.

Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet.

Fristen

keine

Kosten

Das Anerkennungsverfahren gemäß dem BayBQFG ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Die Gebühren für ein entsprechendes Verfahren richten sich nach dem Gebührenrecht des Freistaates Bayern und sind abhängig vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens. Die Gebühren bewegen sich in der Regel in einem Rahmen zwischen 25 EUR und 1.000 EUR. Nach Art. 14 Bayerisches Kostengesetz kann die Durchführung des Feststellungsverfahrens von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

Weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen und Beglaubigungen, müssen Sie selbst tragen.

Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist.

Über weitere Möglichkeiten einer finanziellen Förderung informiert Sie z. B. das Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“ (siehe „Weiterführende Links“).

Das Anerkennungsverfahren gemäß dem BVFG (siehe "Besondere Hinweise") ist dagegen kostenfrei.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf in Form der verwaltungsgerichtlichen Klage zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.

Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Unterlagen

  • Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:
    eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge der Berufsausbildung, der beruflichen Fort- und Weiterbildungen und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache (z. B. in Form eines Lebenslaufs)ein Identitätsnachweis (z. B. Kopie oder Scan des Reisepasses oder Personalausweises)im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise der Berufsausbildung oder Fortbildungs- bzw. Weiterbildungsnachweise der beruflichen Fort- bzw. Weiterbildung (z. B. Kopien oder Scans von Prüfungszeugnissen, Berufsurkunden); jeweils in deutscher Übersetzung
    Aus-, Fort- und Weiterbildungsnachweise bescheinigen einen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten erfolgreichen Abschluss einer Bildungsmaßnahme.
    Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (z. B. Kopien oder Scans von Arbeitszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen); jeweils in deutscher Übersetzung
    Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurdegegebenenfalls ein erteilter Bescheid eines anderen LandesNachweise über die Absicht, eine Erwerbstätigkeit in Bayern ausüben zu wollen.
    Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit oder der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern sein. Entfällt in der Regel, wenn Sie in einem Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz wohnen oder wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen.
  • Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:
    eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge der Berufsausbildung, der beruflichen Fort- und Weiterbildungen und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache (z. B. in Form eines Lebenslaufs)ein Identitätsnachweis (z. B. Kopie oder Scan des Reisepasses oder Personalausweises)im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise der Berufsausbildung oder Fortbildungs- bzw. Weiterbildungsnachweise der beruflichen Fort- bzw. Weiterbildung (z. B. Kopien oder Scans von Prüfungszeugnissen, Berufsurkunden); jeweils in deutscher Übersetzung
    Aus-, Fort- und Weiterbildungsnachweise bescheinigen einen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten erfolgreichen Abschluss einer Bildungsmaßnahme.
    Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (z. B. Kopien oder Scans von Arbeitszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen); jeweils in deutscher Übersetzung
    Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurdegegebenenfalls ein erteilter Bescheid eines anderen LandesNachweise über die Absicht, eine Erwerbstätigkeit in Bayern ausüben zu wollen.
    Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit oder der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern sein. Entfällt in der Regel, wenn Sie in einem Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz wohnen oder wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen.
  • Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:
    eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge der Berufsausbildung, der beruflichen Fort- und Weiterbildungen und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache (z. B. in Form eines Lebenslaufs)ein Identitätsnachweis (z. B. Kopie oder Scan des Reisepasses oder Personalausweises)im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise der Berufsausbildung oder Fortbildungs- bzw. Weiterbildungsnachweise der beruflichen Fort- bzw. Weiterbildung (z. B. Kopien oder Scans von Prüfungszeugnissen, Berufsurkunden); jeweils in deutscher Übersetzung
    Aus-, Fort- und Weiterbildungsnachweise bescheinigen einen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten erfolgreichen Abschluss einer Bildungsmaßnahme.
    Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (z. B. Kopien oder Scans von Arbeitszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen); jeweils in deutscher Übersetzung
    Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurdegegebenenfalls ein erteilter Bescheid eines anderen LandesNachweise über die Absicht, eine Erwerbstätigkeit in Bayern ausüben zu wollen.
    Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit oder der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern sein. Entfällt in der Regel, wenn Sie in einem Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz wohnen oder wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen.
  • Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:
    eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge der Berufsausbildung, der beruflichen Fort- und Weiterbildungen und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache (z. B. in Form eines Lebenslaufs)ein Identitätsnachweis (z. B. Kopie oder Scan des Reisepasses oder Personalausweises)im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise der Berufsausbildung oder Fortbildungs- bzw. Weiterbildungsnachweise der beruflichen Fort- bzw. Weiterbildung (z. B. Kopien oder Scans von Prüfungszeugnissen, Berufsurkunden); jeweils in deutscher Übersetzung
    Aus-, Fort- und Weiterbildungsnachweise bescheinigen einen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten erfolgreichen Abschluss einer Bildungsmaßnahme.
    Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (z. B. Kopien oder Scans von Arbeitszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen); jeweils in deutscher Übersetzung
    Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurdegegebenenfalls ein erteilter Bescheid eines anderen LandesNachweise über die Absicht, eine Erwerbstätigkeit in Bayern ausüben zu wollen.
    Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit oder der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern sein. Entfällt in der Regel, wenn Sie in einem Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz wohnen oder wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen.

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

28.08.2023, 15:08 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Hausanschrift

Eggenreuther Weg 43
91058 Erlangen

Postanschrift

Postfach 2509
91013 Erlangen

Telefon

+49 9131 6808-0

Fax

+49 9131 6808-2102

E-Mail Adresse

poststelle@lgl.bayern.de

Webseite

https://www.lgl.bayern.de

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