Bürgergeld; Beantragung für einmalige Leistungen

Umzug, Schwangerschaft, Geburt: Wenn Ihnen für bestimmte Situationen in Ihrem Leben das Geld fehlt, können Sie einmalige Leistungen beantragen.

Wenn Ihnen kein oder nur ein geringes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht, können Sie in besonderen Situationen Bürgergeld für einmalige Leistungen beantragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie bislang Geld vom Jobcenter bekommen oder nicht. Situationen, in denen Sie unter Umständen einen Anspruch auf einmalige Leistungen haben, sind zum Beispiel, wenn:

  • Sie ein Kind erwarten und daher neue Ausstattung und Kleidung benötigen.
  • Sie erstmals Möbel oder Haushaltsgeräte benötigen oder nach einer Scheidung neu anschaffen müssen.
  • Sie orthopädische Schuhe benötigen oder reparieren lassen müssen.
  • Sie therapeutische Geräte oder Ausstattung reparieren lassen müssen.

In diesen und weiteren Fällen können Sie entweder eine Geld- oder Sachleistung (Gutscheine) vom Jobcenter beantragen.

Wenden Sie sich an ihr regional zuständiges Jobcenter, bevor Sie einen Antrag stellen. In vielen Fällen verwendet das Jobcenter ein eigenes Antragsformular, manchmal genügt auch ein formloser Antrag mit einer Begründung. Die Höhe der einmaligen Leistungen kann regional unterschiedlich ausfallen.

Voraussetzungen

Wenn Sie erwerbsfähig sind und Ihren Lebensunterhalt momentan und auch in den nächsten 6 Monaten wahrscheinlich nicht finanziell decken können, können Sie Bürgergeld für einmalige Leistungen als Geldleistung oder Sachleistung (Gutschein) beantragen. Die einmalige Leistung muss zudem notwendig sein. Die Leistung ist dann ausschließlich für das Beantragte zu verwenden, also für

  • die Erstausstattung der Wohnung,
  • die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt,
  • die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen,
  • die Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Fristen

Wenn das Jobcenter Ihren Antrag ablehnt und/oder Sie mit der Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.

Widerspruchsfrist: 1 Monat

Kosten

Sie haben keine Kosten zu tragen, wenn Sie ein Konto besitzen. Wenn Sie kein Konto haben, bekommen Sie eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung für eine Barauszahlung (ZzV-Bar). Das ist ein Scheck. Dadurch entstehen Ihnen allerdings Kosten, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Da die Höhe der Kosten für die Zahlungsanweisung variieren kann, informieren Sie sich hierzu bitte bei Ihrem zuständigen Jobcenter. Den Scheck können Sie sich in bar auszahlen lassen. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich über die Filialen der Postbank. Die ZzV-Bar ist ein Zahlungsmittel der Postbank AG, dessen Verwendung zwischen Bundesagentur für Arbeit und Postbank gesondert vereinbart wurde.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • WiderspruchEilverfahren vor dem SozialgerichtKlage vor dem Sozialgericht

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Personalausweis oder ReisepassEinkommensnachweisegegebenenfalls: Nachweis über VermögenMietvertrag, Mietzahlungsnachweise oder HausbelastungenMutterpass oder ärztliche Bescheinigung über den EntbindungsterminRezeptKostenvoranschläge Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen Jobcenter, welche Unterlagen Sie für Ihren Fall einreichen müssen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Personalausweis oder ReisepassEinkommensnachweisegegebenenfalls: Nachweis über VermögenMietvertrag, Mietzahlungsnachweise oder HausbelastungenMutterpass oder ärztliche Bescheinigung über den EntbindungsterminRezeptKostenvoranschläge Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen Jobcenter, welche Unterlagen Sie für Ihren Fall einreichen müssen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Personalausweis oder ReisepassEinkommensnachweisegegebenenfalls: Nachweis über VermögenMietvertrag, Mietzahlungsnachweise oder HausbelastungenMutterpass oder ärztliche Bescheinigung über den EntbindungsterminRezeptKostenvoranschläge Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen Jobcenter, welche Unterlagen Sie für Ihren Fall einreichen müssen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Personalausweis oder ReisepassEinkommensnachweisegegebenenfalls: Nachweis über VermögenMietvertrag, Mietzahlungsnachweise oder HausbelastungenMutterpass oder ärztliche Bescheinigung über den EntbindungsterminRezeptKostenvoranschläge Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen Jobcenter, welche Unterlagen Sie für Ihren Fall einreichen müssen.

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

16.02.2024, 17:02 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Jobcenter Landkreis Aschaffenburg

Hausanschrift

Lange Straße 17
63741 Aschaffenburg

Postanschrift

Lange Straße 17
63741 Aschaffenburg

Telefon

+49 6021 390-850

Fax

+49 6021 390-899

E-Mail Adresse

Jobcenter-LK-Aschaffenburg@jobcenter-ge.de

Webseite

https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/service-vor-ort/jobcenter-landkreis-aschaffenburg-aschaffenburg.html

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