Kosmetik; Meldung von unerwünschten Wirkungen und Gesundheitsschäden
Wenn Sie Kosmetik nutzen und unerwünscht Wirkungen auftreten, können Sie dies melden. Als Herstellungs- oder Handelsunternehmen müssen Sie den Behörden Wirkungen mit ernsten gesundheitlichen Folgen melden.
Wenn Sie Kosmetikprodukte benutzen, können in seltenen Fällen sogenannte unerwünschte Wirkungen auftreten, zum Beispiel durch allergische Reaktionen, Hautreizungen oder sonstige Unverträglichkeiten:
- brennende Kopfhaut
- Juckreiz
- Rötungen
- Hautausschlag
- Anschwellen von Körperteilen
Mit jeder Meldung einer unerwünschten Wirkung können Verbraucherinnen und Verbraucher künftig besser geschützt werden, zum Beispiel durch:
- gezielte Kontrollen
- Produktwarnungen
- Produktrückrufe
- Anpassung der Rezeptur
- Anpassung der Kennzeichnung
Meldung als Verbraucherin oder Verbraucher:
Wenn Sie als Verbraucherin oder Verbraucher nach der Anwendung von Kosmetikprodukten eine solche negative Auswirkung auf Ihre Gesundheit feststellen, können Sie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informieren.
Alternativ können Sie sich auch direkt an folgende Stellen wenden:
- das herstellende oder importierende Unternehmen, das auf der Verpackung angegeben ist
- das Handelsgeschäft, in dem Sie das Produkt gekauft haben
- die zuständigen Behörden, in der Regel die Lebensmittelaufsicht in Ihrem Landkreis oder Ihrer Stadt
Informationen über die unerwünschten Wirkungen können folgende Personen weitergeben:
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Sie selbst oder eine Person, die Sie beauftragen, zum Beispiel Angehörige oder eine juristische Vertretung
- wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, müssen Sie sich auf jeden Fall vertreten lassen
- medizinisches Fachpersonal wie eine Ärztin oder ein Arzt, Apothekerinnen oder Apotheker, Krankenschwestern oder -pfleger
- Angestellte zum Beispiel von Friseursalons, Kosmetik- und Massagestudios
Meldung als Unternehmen:
Wenn Sie als Unternehmen, das Kosmetik herstellt, importiert oder handelt, von unerwünschten Wirkungen erfahren, müssen Sie:
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prüfen, ob es sich um eine ernste unerwünschte Wirkung (Englisch: serious undesirable effects - SUE) nach den Kriterien der EU-Kosmetikverordnung handelt.
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SUE erfordern in der Regel eine medizinische Begutachtung und meist auch Behandlung. Dazu zählt zum Beispiel:
- eine Krankschreibung, weil die Hände angeschwollen sind
- ein Krankenhausaufenthalt zur weiteren Untersuchung
- ein anaphylaktischer, also allergischer Schock
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SUE erfordern in der Regel eine medizinische Begutachtung und meist auch Behandlung. Dazu zählt zum Beispiel:
- sofern es sich um eine SUE handelt, ist es Ihre Pflicht, die zuständige Behörde zu informieren.
Fristen
Handel, Hersteller oder Importeure müssen ernste unerwünschte Wirkungen von Kosmetik unverzüglich an die zuständige Überwachungsbehörde melden, spätestens innerhalb von 20 Tagen nach Kenntnis.
Kosten
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Meldeformular A für verantwortliche Personen und Händler (Deutsch, nur zum Ausdrucken)
- Meldeformular A für verantwortliche Personen (Hersteller, Importeure und Händler mit Sitz im In- und Ausland) – Englisch
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Checkliste für die Mitteilung einer (ernsten) unerwünschten Wirkung durch Verbraucherinnen/Verbraucher oder medizinisches Personal
Die Checkliste hilft Ihnen. alle relevanten Informationen zu einer unerwünschten Wirkung zusammenzustellen und zu melden. Sie füllen das Dokument aus und können es ausdrucken, als PDF speichern oder herunterladen. Dann an die Firma (oder verantwortliche Person) senden, die auf dem betreffenden Produkt angegeben ist an die zuständige Behörde Ihres Bundeslandes übermitteln an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) schicken.
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Für Verbraucherinnen und Verbraucher: Wenn Sie eine Meldung einreichen, sollte die folgende Angaben beinhalten: Ihre Initialen (Namen)Ihr GeburtsjahrIhre Symptomeden Zeitpunkt des Auftretensdie Art der Folgenden Namen des betroffenen kosmetischen Mittels Für Unternehmen: Meldeformular A -
Erforderliche Unterlage/n
Für Verbraucherinnen und Verbraucher: Wenn Sie eine Meldung einreichen, sollte die folgende Angaben beinhalten: Ihre Initialen (Namen)Ihr GeburtsjahrIhre Symptomeden Zeitpunkt des Auftretensdie Art der Folgenden Namen des betroffenen kosmetischen Mittels Für Unternehmen: Meldeformular A -
Erforderliche Unterlage/n
Für Verbraucherinnen und Verbraucher: Wenn Sie eine Meldung einreichen, sollte die folgende Angaben beinhalten: Ihre Initialen (Namen)Ihr GeburtsjahrIhre Symptomeden Zeitpunkt des Auftretensdie Art der Folgenden Namen des betroffenen kosmetischen Mittels Für Unternehmen: Meldeformular A -
Erforderliche Unterlage/n
Für Verbraucherinnen und Verbraucher: Wenn Sie eine Meldung einreichen, sollte die folgende Angaben beinhalten: Ihre Initialen (Namen)Ihr GeburtsjahrIhre Symptomeden Zeitpunkt des Auftretensdie Art der Folgenden Namen des betroffenen kosmetischen Mittels Für Unternehmen: Meldeformular A
Online Verfahren
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Unerwünschte Wirkungen kosmetischer Mittel online melden
Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Hierüber können Sie Behördengänge direkt online erledigen. -
Unerwünschte Wirkungen kosmetischer Mittel online melden
Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Hierüber können Sie Behördengänge direkt online erledigen. -
Unerwünschte Wirkungen kosmetischer Mittel online melden
Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Hierüber können Sie Behördengänge direkt online erledigen.
Weiterführende Links
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Stand
02.11.2025, 06:11 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat (siehe BayernPortal)