Leistungen zur sozialen Teilhabe in der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt
Wenn infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit Ihre gleichberechtigte soziale Teilhabe gefährdet ist, können Sie Leistungen zur sozialen Teilhabe erhalten.
Ist Ihre gleichberechtigte soziale Teilhabe infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit gefährdet, können Sie Leistungen zur sozialen Teilhabe erhalten.
Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn die durch den Unfall oder die Berufskrankheit entstandenen körperlichen, seelischen oder Sinnesbeeinträchtigungen Ihre bisherige Teilhabe beeinträchtigen.
Ziel der Leistungen zur sozialen Teilhabe ist es, frühzeitig und mit allen geeigneten Mitteln Ihre selbstbestimmte Teilhabe zu fördern, damit Sie ein möglichst unabhängiges, eigenständiges und eigenverantwortliches soziales Leben führen können.
Leistungen zur sozialen Teilhabe umfassen Leistungen für die Bereiche Familie, Freizeit, Kultur, Sport und Erholung, Kommunikation, Wohnen und Mobilität.
Geeignete und erforderliche Maßnahmen wählen Sie gemeinsam mit Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus.
Bei der Auswahl Ihrer Leistung werden insbesondere Ihre persönliche Lebenssituation, Ihr Alter und Ihr Geschlecht, Ihre familiären Verhältnisse, Ihre religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse sowie bei Müttern, Vätern und Kindern mit Behinderung deren besondere Bedürfnisse berücksichtigt.
Leistungen zur sozialen Teilhabe werden in der Regel als Sachleistungen erbracht. In Ausnahmefällen ist die Erbringung als Geldleistung in Form des Persönlichen Budgets möglich. Mithilfe des Persönlichen Budgets soll Ihre Selbstbestimmung gefördert werden.
Voraussetzungen
- Durch einen Arbeits- oder Wegeunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit ist Ihre gleichberechtigte soziale Teilhabe eingeschränkt.
- Die Voraussetzungen für Leistungen zur sozialen Teilhabe sind jedoch abhängig von der jeweiligen Leistungsart.
- Sollten Sie hier spezielle Fragen zu einzelnen Leistungen haben, kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Leistungen zur sozialen Teilhabe werden nach einem Arbeits- oder Wegeunfall oder einer Berufskrankheit automatisch behördlich festgestellt und von Amts wegen erbracht.Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Leistungen zur sozialen Teilhabe werden nach einem Arbeits- oder Wegeunfall oder einer Berufskrankheit automatisch behördlich festgestellt und von Amts wegen erbracht.Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Leistungen zur sozialen Teilhabe werden nach einem Arbeits- oder Wegeunfall oder einer Berufskrankheit automatisch behördlich festgestellt und von Amts wegen erbracht.Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Leistungen zur sozialen Teilhabe werden nach einem Arbeits- oder Wegeunfall oder einer Berufskrankheit automatisch behördlich festgestellt und von Amts wegen erbracht.Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Online Verfahren
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Online eine Mitteilung an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse senden (für Versicherte)
Über das Serviceportal der Unfallversicherung können Sie Meldungen und Anträge online einreichen. -
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Über das Serviceportal der Unfallversicherung können Sie Meldungen und Anträge online einreichen. -
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Weiterführende Links
Stand
12.03.2024, 17:03 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)