Rebpflanzgut; Beantragung der Anerkennung

Rebpflanzgut darf nur als anerkanntes Vermehrungsgut und mit dem nach der Pflanzenbeschauverordnung gefordeten Pflanzenpass in den Verkehr gebracht werden.

Der Vermehrer von Edelreisern oder Pfropfreben beantragt für sein Vermehrungsgut die Anerkennung. Die Anerkennungsstelle überprüft die Angaben auf Plausibilität. Sie kontrolliert während der Vegetationszeit die Sortenreinheit, die Sortentypizität und den Gesundheitszustand der Mutterrebenbestände, die der Gewinnung von Edelreisern dienen, und die Rebschulflächen, auf denen die Pfropfreben kultiviert werden. Des weiteren überprüft die Anerkennungsstelle vor dem Inverkehrbringen der Edelreiser oder Pfropfreben die Menge und Beschaffenheit der sortierten und gebündelten Ware.

Voraussetzungen

Der Vermehrer von Rebpflanzgut muss bei der jeweilig zuständigen Behörde ( = Anerkennungsstelle ) registriert sein. Dies ist die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Sachgebiet Weinrecht.

Fristen

Bis 15.06.: Anträge auf Anerkennung von Mutterrebenbeständen und Anerkennung von einjährigen Pfropfreben. Bis 01.07.: Anträge auf Anerkennung von Topfreben

Kosten

Kostensatz 0,70 € je angefangenes Ar des zur Anerkennung von Reben angemeldeten Mutterrebenbestandes. Kostensatz 3,50 € je angefangene 1.000 Stück der in Rebschulen besichtigten Reben.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Stand

08.10.2025, 13:10 Uhr

Redaktionell verantwortlich

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