Berufliche Schulen; Beantragung von Nachteilsausgleich und Notenschutz bei andauernden erheblichen Beeinträchtigungen

Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen können bei Vorliegen einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung Nachteilsausgleich und Notenschutz beantragen.

Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs soll Schülerinnen und Schüler mit einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung bei der Leistungsfeststellung in die Lage versetzen, ihr tatsächliches Leistungsvermögen durch den Ausgleich ihrer Beeinträchtigung darstellen zu können. Zu beachten ist, dass ein Nachteilsausgleich an Beruflichen Schulen nicht gewährt werden kann, soweit ein Leistungsnachweis in einem sachlichen Zusammenhang mit der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder ein bestimmte Ausbildung steht. Typische Formen des Nachteilsausgleichs sind z. B. Arbeitszeitverlängerungen oder die Zulassung spezieller Arbeitsmittel. Eine Schülerin oder ein Schüler, der oder dem Nachteilsausgleich gewährt wird, hat die wesentlichen Leistungsanforderungen, die sich aus den allgemeinen Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen ergeben, zu erfüllen (Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG i.V.m. § 33 BaySchO). Ein gewährter Nachteilsausgleich, der stets der Eigenart und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin bzw. des Schülers Rechnung tragen muss, wird nicht im Zeugnis aufgeführt.

Beim Notenschutz hingegen wird auf die Bewertung einer Leistung verzichtet (Art. 52 Abs. 5 Satz 2 BayEUG i.V.m. § 34 BaySchO). Der Notenschutz erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote. Eine Note, die durch die Anwendung von Notenschutz zustande gekommen ist, enthält daher nicht mehr die Aussage, dass die Schülerin bzw. der Schüler die der jeweiligen Note entsprechenden Anforderungen erfüllt. Gem. Art. 52 Abs. 5 Satz 4 BayEUG i.V.m.§ 36 Abs. 7 BaySchO sind Art und Umfang des Notenschutzes deshalb durch eine Bemerkung ins Zeugnis aufzunehmen. Bei Maßnahmen des Notenschutzes nach § 34 muss daher eine Zeugnisbemerkung aufgenommen werden.

Nachteilsausgleich und Notenschutz werden nur auf Antrag durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler gewährt.

Rechtsgrundlagen

Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
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Unterlagen

Stand

09.10.2023, 09:10 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)

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