Weinrecht; Beantragung einer Qualitätsprüfung für Weine
Bestimmte Weinerzeugnisse (z. B. Qualitätsweine) dürfen nur dann zum Verkauf angeboten werden, wenn sie die Qualitätsprüfung für Weine („Wein-TÜV”) bestanden haben. Sie bedürfen einer Amtlichen Prüfungsnummer (A.P.Nr.).
Die Regierung von Unterfranken ist für die amtliche Prüfung aller Qualitäts- und Prädikatsweine aus in Bayern geernteten Trauben zuständig. Rund 95% der bayerischen Ertragsrebflächen liegen in Unterfranken.
Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b. A., Qualitätsperlweine b. A. und Sekte b. A. dürfen erst dann abgefüllt in den Verkehr kommen, wenn sie die rechtliche, chemische und sensorische Qualitätsprüfung mit Erfolg durchlaufen haben.
Voraussetzungen
Das Erzeugnis muss von der Zusammensetzung (Inhaltsstoffe), Aufmachung (z. B. Bocksbeutel) und Bezeichnung (z. B. Geschmacksangaben) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und die vorgeschriebenen Höchst- bzw. Mindestwerte (z. B. Gesamtschwefelgehalt, Mostgewichte) einhalten. Darüber hinaus muss das Erzeugnis frei von Fehlern und typisch für die Herkunft, für die Rebsorte und die Prädikatsstufe sein.
Fristen
Die Amtliche Prüfungsnummer (A.P.Nr.) muss vor dem Inverkehrbringen zugeteilt worden sein.
Kosten
- Grundgebühr: 16 Euro zuzüglich
Mengengebühr: 3 Euro je angefangene 1000 Liter, ab 30 001 Liter Steigerungsgebühr 1,50 Euro je angefangene 1.000 Liter; - Auslagen für den amtlichen Untersuchungsbefund: 41 Euro
- Auslagen für die Sektuntersuchung einschließlich der Sinnenprüfung: 47 Euro zuzüglich Mengengebühr
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Widerspruch amtliche Prüfungsnummer
- Widerspruch amtliche Prüfungsnummer
- Widerspruch amtliche Prüfungsnummer
Unterlagen
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Unterschriebener Ausdruck des online versandten Antrags
(Die Unterschrift des Antragstellers ist aus rechtlichen Gründen erforderlich) -
Untersuchungsbefund eines zugelassenen Labors
(bei Prädikatsweinen erstellt ausschließlich das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Würzburg den amtlichen Untersuchungsbefund) - 3 Probeflaschen bei Qualitätsweinen, Qualitätslikörweinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A. und Sekten b.A.
- 4 Probeflaschen bei Prädikatsweinen oder wenn ein amtlicher Untersuchungsbefund gewünscht wird (z. B. bei Sekt b.A.)
Online Verfahren
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WeinOnline - Beantragung einer Qualitätsprüfung
Der Antrag auf Qualitätsprüfung kann online an die Weinprüfstelle übermittelt werden. Das ausgefüllte Formular kann im PDF-Format gespeichert und anschließend ausgedruckt werden. Der Antrag muss in Papierform mit den zu prüfenden Weinen vorgelegt werden, da aus rechtlichen Gründen die eigenhändige Unterschrift auf dem Antrag erforderlich ist. -
WeinOnline - Beantragung einer Qualitätsprüfung
Der Antrag auf Qualitätsprüfung kann online an die Weinprüfstelle übermittelt werden. Das ausgefüllte Formular kann im PDF-Format gespeichert und anschließend ausgedruckt werden. Der Antrag muss in Papierform mit den zu prüfenden Weinen vorgelegt werden, da aus rechtlichen Gründen die eigenhändige Unterschrift auf dem Antrag erforderlich ist. -
WeinOnline - Beantragung einer Qualitätsprüfung
Der Antrag auf Qualitätsprüfung kann online an die Weinprüfstelle übermittelt werden. Das ausgefüllte Formular kann im PDF-Format gespeichert und anschließend ausgedruckt werden. Der Antrag muss in Papierform mit den zu prüfenden Weinen vorgelegt werden, da aus rechtlichen Gründen die eigenhändige Unterschrift auf dem Antrag erforderlich ist.
Weiterführende Links
Stand
12.07.2023, 09:07 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Regierung von Unterfranken (siehe BayernPortal)